Holzpflöcke auf einer Wiese stecken ein Grundstück ab, Bagger im Hintergrund

Entschädigung

Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. So heißt es im Paragraph 5 des Hessischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den freihändigen Erwerb der betroffenen Fläche zu angemessenen Bedingungen bemüht haben muss.

In jedem Einzelfall muss daher geprüft werden, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Nur dann kann es überhaupt zu Entziehung von Eigentum im Rahmen eines Enteignungsverfahrens kommen. Zuvor versucht die Behörde aber, zu vermitteln und auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Sollte eine Enteignung letztlich notwendig werden, so setzt die Enteignungsbehörde auch die Höhe der Entschädigung fest. Dazu zieht sie Gutachten von Gutachterausschüssen und vereidigten Sachverständigen heran.

Enteignungen finden unter anderem statt im Zusammenhang mit Straßen- und Eisenbahnbaumaßnahmen, zur Durchsetzung von Bebauungsplänen und bei Deichsanierungen.

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