Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Staatliche Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen im Bereich der Pflegefachberufe
Das Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat II 24.2 - ist in Hessen für die staatliche Anerkennung folgender ausländischer Pflegefachberufe sowie für die Weiterbildungen in diesen Pflegefachberufen zuständig:
- Altenpflegerin/Altenpfleger
- Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
Informationen zu der Anerkennung von weiteren Gesundheitsfachberufen (z. B. Hebammen, Physiotherapeuten, Medizinisch-technische Assistenten) finden Sie auf der Seite Gesundheitsfachberufe-Ausländische AbschlüsseÖffnet sich in einem neuen Fenster
In folgenden Fällen ist das Regierungspräsidium Darmstadt für das Anerkennungsverfahren örtlich zuständig:
- Sie üben Ihren Beruf bereits in Hessen aus
- Sie wohnen und arbeiten noch nicht in Deutschland, beabsichtigen aber, den Beruf in Hessen auszuüben
- Sie wohnen in Hessen, es besteht noch kein Beschäftigungsverhältnis, aber Sie beabsichtigen in Hessen Ihren Beruf auszuüben
Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit sind entsprechende Nachweise für die behaupteten Tatsachen vorzulegen.
Sofern bereits ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland - aber außerhalb Hessens - besteht, müssen Sie den Antrag bei der in dem entsprechenden Bundesland zuständigen Behörde stellen.
Die beglaubigten Kopien Ihrer Ausbildungsunterlagen senden Sie bitte per Post an folgende Anschrift:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 24.2 – Pflege, Pflegefachberufe
64278 Darmstadt
Persönlich erreichen Sie das Dezernat II 24.2 in folgendem Dienstgebäude
(nur nach vorheriger Terminvergabe):
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
(Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle Luisenplatz)
Formulare und Merkblätter Umfangreiche Informationen zu den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung in den einzelnen Berufen und Ländern, den erforderlichen Unterlagen sowie Formulare finden Sie auf den Seiten „Länder Nicht-EU“Öffnet sich in einem neuen Fenster und "Länder EU und EWR"Öffnet sich in einem neuen Fenster. |
Hinweise für Pflegeschulen und Praxiseinrichtungen zu Anerkennungsverfahren nach dem Pflegeberufegesetz:
Das Pflegeberufegesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Anerkennungsanträge und Anpassungsmaßnahmen können derzeit sowohl nach den Bestimmungen und Möglichkeiten des Pflegeberufegesetzes sowie (gemäß der Übergangsregelung nach §66a PflBG) nach den Bestimmungen des ehemaligen Krankenpflegegesetzes und Altenpflegegesetzes durchgeführt werden. Weitere Hinweise zur Durchführung von Anerkennungsverfahren (Neuverfahren) entnehmen Sie den folgenden Informationsschreiben.