Flugplätze, Luftfahrtveranstaltungen, Außenstarts und -landungen
Flugplätze und deren Betrieb.JPG

Flugplätze
Im Regierungsbezirk befinden sich derzeit folgende genehmigte Flugplätze:
Verkehrsflughafen Frankfurt/Main (Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr u. Landesentwicklung)
3 Verkehrslandeplätze, 9 Sonderlandeplätze, 13 Segelfluggelände und 13 Hubschrauberlandeplätze
Grundsätzlich sind bei der Genehmigung von Flugplätzen die Erfordernisse der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Städtebaus und des Fluglärmschutzes besonders zu prüfen. Bei Flughäfen und Landeplätzen mit Bauschutzbereich erfolgt die Genehmigung durch Planfeststellungsbeschluss (Flyer komplexe Vorhaben Luftverkehr).
Nicht Gegenstand der Genehmigung sind Flugverfahren (Flugrouten) für den an- und abfliegenden Verkehr. Diese werden durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.
Luftfahrtveranstaltungen
Luftfahrtveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Die Veranstaltungen können Wettbewerbe, wie zum Beispiel Kunstflüge, oder Schauvorstellungen sein. Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Der Antrag muss mindestens acht Wochen vor Beginn der Luftfahrtveranstaltung gestellt werden.
Landungen und Starts außerhalb von Flugplätzen
Grundsätzlich gilt Flugplatzzwang für alle bemannten Luftfahrzeuge. Das Starten und Landen außerhalb von Flugplätzen (z.B. Hubschrauberrundflüge an Volksfesten) bzw. auf für das betreffende Luftfahrzeug nicht zugelassenen Flugplätzen bedarf der Genehmigung.