FAQ - Häufig gestellte Fragen
Soweit im Verfahren Fragen auftreten, deren Antwort Sie nicht im nachstehenden FAQ - Katalog finden, senden Sie diese gerne
per Email an:
Mit freundlichen Grüßen
Das Team
für die Anerkennung im Gesundheitsfachberuf
beim Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 24.1
- Diätassistent*in
- Ergotherapeut*in
- Hebamme (siehe Sonderregelungen unter Formulare und Merkblätter)
- Hygienekontrolleur*in
- Logogäde*in
- Masseur*in und med. Bademeister*in
- Medizinisch-technische*r Laboratoriumsassistent*in (MTLA)
- Medizinisch-technische*r Radiologieassistent*in (MTRA)
- Medizinisch-technische*r Assistent*in für Funktionsdiagnostik (MTFA)
- Medizinische*r Dokumentar*in
- Orthoptist*in
- Pharmazeutisch-technische*r Assistent*in (PTA)
- Podologe*in
- Physiotherapeut*in
- Notfallsanitäter*in
- Rettungssanitäter*in
Weitere hilfreiche Links finden Sie auch auf der Seite:
Informationen zu Anerkennung, Aufenthalt und Arbeitserlaubnis in Deutschland finden Sie unter:
In welchen Berufen muss ich ein Anerkennungsverfahren beantragen?
Ob Ihre Berufsqualifikation anerkannt werden muss, können Sie nachlesen im:
Dort erfahren Sie alles rund um das Anerkennungsverfahren z.B.
- wo und wie Sie Ihren Beruf anerkennen lassen können,
- wo Sie Beratungsangebote finden,
- Informationen zum Arbeiten und dem Aufenthalt in Deutschland
- Anerkennungen von Schulabschlüssen/Hochschulabschlüssen etc.
Gesundheitsfachberufe sind bundesrechtlich reglementierte Berufe. Ohne Anerkennung ist die Berufszulassung und damit die Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ausgeschlossen.
Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit deren Ausübung durch eine Rechts- und Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Dazu zählt auch die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
Darf ich ohne Anerkennung in Deutschland in einem Gesundheitsfachberuf arbeiten?
In den Heilberufen braucht man zwingend eine Anerkennung.
Es dürfen nur Personen in diesen Berufen arbeiten, die eine besondere Erlaubnis, nämlich die Berufszulassung haben. Das ist z.B. die Approbation, die Berufserlaubnis oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Um die Berufszulassung zu erhalten, müssen Sie ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Darüber hinaus müssen Sie Ihre gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes nachweisen.
Für reglementierte Gesundheitsfachberufe gibt es innerhalb der Europäischen Union keine einheitlichen Ausbildungsstandards. Deshalb ist eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation durch die zuständigen Anerkennungsstellen notwendig. Bei einer weitgehenden Übereinstimmung der Inhalte und der Dauer der Ausbildung kann eine volle Anerkennung erfolgen.
Ausbildungsnachweise von Hebammen, die in einem Mitgliedstaat der EU Ihre Ausbildung absolviert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen direkt und automatisch anerkannt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Ausbildungsnachweise anerkannt werden, wird Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.
Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter Merkblätter zu
Sie können einen Antrag online stellen.
Trotzdem müssen Sie den Antrag ausdrucken und mit allen Unterlagen per Post an das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat II 24.1, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt senden.
Welche Unterlagen für das Anerkennungsverfahren vorgelegt werden müssen erfahren Sie im Merkblatt hier auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Wenn Sie in Hessen arbeiten wollen oder bereits eine Arbeitsstelle in Hessen in Aussicht haben, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat II 24.1, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt zuständig.
Was wird im Anerkennungsverfahren geprüft?
Zuerst wird geprüft, ob Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einem Beruf in Deutschland (Referenzberuf) vergleichbar ist und keine wesentlichen Unterschiede vorliegen (Gleichwertigkeitsprüfung).
Dafür werden Zeugnisse und Dokumente benötigt, aus denen unter anderem der Inhalt (Fächer der Ausbildung oder des Studiums und die Anzahl der jeweiligen Unterrichtsstunden) und die Dauer Ihrer abgeschlossenen Berufsqualifikation ersichtlich sind. Wichtig sind dabei auch Ihre einschlägigen Berufserfahrungen.
Kann ich meinen Antrag aus dem Ausland stellen?
Wenn Sie noch im Ausland leben von dort einen Antrag auf Anerkennung stellen wollen, dann können Sie sich
bei der Zentralen Servicestelle - ZVS Berufsanerkennung ZSBA oder
beim Virtuellen Welcome Center in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung - ZAV - beraten lassen.
Dort werden Fachkräfte, die noch im Ausland leben, beraten und bei der Antragstellung unterstützt.