Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich der beruflichen Bildung
Wegen des öffentlichen Interesses an einer ordentlichen Berufsausbildung sehen das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung Geldbußen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften vor.
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und ggf. Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit sind die Städte und Gemeinden zuständig.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten ist es erforderlich, dass bei bestehender Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagt wird.
Die Ausübung des Pfandleihgewerbes ist erlaubnispflichtig gemäß § 34 Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind Gemeindevorstände der Gemeinden sowie die Magistrate der kreisfreien Städte.
Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. Bezirksschornsteinfeger werden für einen örtlich abgegrenzten Bezirk bestellt und unterliegen bezüglich der hoheitlichen Tätigkeiten einer besonderen staatlichen Aufsicht.