Gewerberecht
Bewachungsgewerbe
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Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sowie für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und für die Ausführung der hierzu ergangenen Bewachungsverordnung (BewachV) ist der Kreisausschuss in den Landkreisen sowie der Magistrat in kreisfreien Städten und in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern (Bad Homburg, Hanau und Rüsselsheim).
Dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 32 Gewerbe, Preisprüfung, Glücksspiel obliegt hier die Fachaufsicht sowie die Klärung von Grundsatzfragen.