Skulptur mit Waage als Symbol der Gerechtigkeit

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt ist gemäß §§ 8a bis 8d, 23 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) in Verbindung mit § 15 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)  mit der Errichtung und Unterhaltung eines übergreifenden Sperrsystems zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht beauftragt.

Wie erfolgt der Anschluss an das Sperrsystem OASIS GlüStV?

Für den Anschluss an das Sperrsystem werden zwei Möglichkeiten angeboten:

  • WebService für größere und automatisierte Abfrage (OASIS WS)
  • Webseite für manuelle Abfragen des Sperrsystems (OASIS WEB)
  • Kombination aus OASIS WEB und WS (OASIS WEB/WS)

Mit OASIS WEB steht ein Programm zur Verfügung, das über einen Link im Internetbrowser aufrufbar ist. Über entsprechende Eingabefelder können Sperren abgefragt, eingetragen, geändert und aufgehoben werden. Als Antwort auf eine Abfrage erscheint vom Programm die Auskunft „Der Spieler ist gesperrt“ oder „Der Spieler ist nicht gesperrt“.

Falls diese Lösung, die ein händisches Erfassen der Kundendaten in das Programm erfordert, nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, sich über eine eigene Programmlösung oder über die Programmlösung eines Dritten (Dienstleisters) anzuschließen. Hierfür steht die Schnittstelle OASIS WS zur Verfügung. Die Anschlusslösung kann z.B. die Übertragung der Kundendaten an OASIS mit Hilfe eines Kartenlesegerätes ermöglichen, so dass ein „Eintippen“ entfällt. Wenn eine Anschlusslösung eingesetzt werden soll, ist der Anschluss an OASIS WSÖffnet sich in einem neuen Fenster zu beantragen.

Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung von OASIS sind hierÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden.

Nutzungsentgelte

Das jährliche Nutzungsentgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste wird auf Basis der in OASIS GlüStV getätigten Abfragen nutzungsabhängig ermittelt. Die Spitzabrechnung erfolgt stets am Anfang des Jahres für das Vorjahr. Der Mindestbetrag pro Jahr beträgt 240,00 € je Unternehmen (siehe Preisliste im Downloadbereich).

Eintragung von Sperren

Im Downloadbereich stehen Ihnen unverbindliche Musterformulare zur Beantragung einer Selbst-  oder Fremdsperre zur Verfügung.

Aufhebung von Selbst- oder Fremdsperren

Die Aufhebung einer Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Frist gestellt werden. Wird kein Antrag auf Aufhebung gestellt, endet die Sperre nicht!

Der Antrag auf Aufhebung der Spielersperre ist bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, zu stellen. Es genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder Vermittler. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen können Spielersperren nicht aufheben!

Besonderheiten „kurzfristige Sperre im Internet“

Bei Sportwetten, Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet eine deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche anzuzeigen, deren Betätigung eine sofortige kurzzeitige Sperre des Spielers auslöst.

Die Sperre endet von alleine nach Ablauf von 24 Stunden ab Betätigung der Schaltfläche.

Kontakt

für fachliche Fragen sowie dem Stand der Bearbeitung des Onlineantrags zum Anschluss an OASIS

OASIS-Team des RP Darmstadt

Fax

+49 611 32764 2127

Mo. - Do. 8:00 bis 16:30 Uhr
Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr

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