Ausnahmen
Zuständigkeit anderer Beglaubigungsbehörden
Nicht beglaubigt werden vom Regierungspräsidium Darmstadt:
- Alle Urkunden die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Regierungspräsidiums Darmstadt ausgestellt sind. Innerhalb Hessens sind dafür folgende Regierungspräsidien für den eigenen Regierungsbezirk zuständig:
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 21
35538 Gießen
Tel.: 0641 / 303 – 2202
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 15.1
34112 Kassel
Tel.: 0561 / 106 – 2614 oder – 2121
- Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts; zuständig ist hier der Präsident des Deutschen Patentamts in München
- Urkunden von Bundesbehörden sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis); zuständig ist das
Bundesverwaltungsamt (BVA)
Referat II, B4
Eupener Str. 125
50933 Köln
- Handelspapiere; zuständig sind die Industrie- und Handelskammern
- Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden. Private Urkunden können nicht legalisiert werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar
- Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden wie z. B. Scheidungsurteile (zuständig ist das jeweilige Amts- oder Landgericht)
- Öffentliche Urkunden, die vom Ministerium für Justiz ausgestellt wurden (das Ministerium stellt die Beglaubigung selbst aus)
- Übersetzungen (wenden Sie sich bitte an das Landgericht, bei dem Ihr Übersetzer gemeldet ist)