Gesicht eines Mannes mit FFP2-Maske

Corona-Krise

Hier können Sie sich über die Informationen zu abfallwirtschaftlichen Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise informieren.

Die aktuelle Situation wie auch die zu erwartenden weiteren Entwicklungen im Zusammenhang dem Corona-Virus stellen uns alle vor große Herausforderungen. Zur Sicherstellung der kritischen Infrastruktur und Aufrechterhaltung der geordneten Abfallentsorgung empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:

Übernahmescheine im Sammelentsorgungsnachweisverfahren und bei Selbstanlieferungen durch Kleinmengenerzeuger brauchen derzeit nicht handschriftlich unterschrieben und übergeben zu werden, wenn der Abfallerzeuger dies nicht ausdrücklich verlangt.
Vielmehr reicht es aus, wenn die / der den Abfall Übernehmende (Einsammler oder Entsorger) das Dokument nach Übernahme einscannt und die erzeugte elektronische Kopie per E-Mail an den Erzeuger versendet. Alternativ ist selbstverständlich auch ein Postversand möglich.
Im Feld „Frei für Vermerke“ des Übernahmescheins ist jeweils ein Hinweis auf die aktuelle Situation einzutragen, z. B. „Wegen Corona ohne Unterschriften“.
(Quelle: SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz)

Soweit im Begleitschein die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer des Beförderers nicht – wie dies nach der Nachweisverordnung vorgesehen ist – bei Übernahme der Abfälle vom Erzeuger signiert, kann ihre / seine Signatur auch ohne Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Nachweisverordnung nachträglich erfolgen.
Aus technischer Sicht wird die nachträgliche Signatur des Beförderers im Regelfall vor der Übergabe der Abfälle an den Entsorger erfolgen müssen, um im Rahmen der Layer-Technologie die notwendige Signatur-Reihenfolge einzuhalten. Wenn persönliche Kontakte vermieden werden sollen, kann die Signatur auch nicht im Annahmebereich des Entsorgers (an dessen PC mit Signaturkartenlesegerät) erfolgen. Vielmehr muss ein Mitarbeitender des Beförderers von dessen Firmenstandort aus signieren, z. B. nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Fahrzeugführerin / dem Fahrzeugführer. Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins sollte dann ein entsprechender Hinweis erfolgen, z. B. „Nachträgliche Beförderersignatur wegen Corona“.
(Quelle: SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz, modifiziert)

Falls es im Einzelfall wegen der Corona-Krise nicht oder nicht uneingeschränkt möglich ist, Nachweise elektronisch zu führen, gilt § 22 Nachweisverordnung. Die aktuelle Situation gilt hier als sonstiger Hinderungsgrund im Sinne der Vorschrift.
Wenn beispielsweise wegen der Erkrankung oder Quarantäne von Mitarbeitenden keine qualifizierten elektronischen Signaturen erfolgen können, besteht eine Pflicht zur Führung von Papierbelegen oder sogenannten Quittungsbelegen und zur Meldung entsprechender Störungen an die zuständige Behörde sowie die übrigen am Nachweisverfahren Beteiligten (Absatz 1). Die o. g. Regelungen zum Übernahmeschein-Verfahren gelten hier analog.
Nach Wegfall der Hinderungsgründe müssen die Nachweispflichtigen die Nachweisdaten nochmals elektronisch erfassen und übermitteln bzw. ein bereits begonnenes elektronisches Verfahren ordnungsgemäß fortführen (Absatz 4).
(Quelle: SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz, modifiziert)

Die Durchführung von im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beantragten Fachkundelehrgängen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und nach der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) kann bis auf Weiteres als online-Veranstaltung zugelassen werden.
Im Antrag ist darzulegen, dass die Anforderungen wie Lernzielkontrollen und Erfahrungsaustausch auch in einem ausschließlichen Online-Lehrgang gleichwertig umgesetzt werden.

Voraussetzung für die Zulassung sind

  • die konkrete Angabe der betroffenen Kurse,
  • die Darlegung, wie Interaktionen während des Kurses und wie die Einbindung der Zuhörenden durch die Referentinnen / Referenten erfolgen sollen,
  • stichprobenartige Teilnahmekontrollen und
  • die Darlegung der Erfolgskontrollen / Tests während und zum Abschluss der Kurse.

Wichtige Informationen erhalten Sie in den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Abfällen aus der Behandlung mit Corona-Patientinnen / Patienten.

Die Grundlage für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens stellt die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nummer 18 dar.

  • Bei der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken fällt nicht regelhaft Abfall an, der unter Abfallschlüssel (AS) 18 01 03* als gefährlich deklariert werden müsste.
  • Unter AS 18 01 03* sind insbesondere die mit Sekreten oder Exkreten verunreinigten Abfälle aus der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken einzustufen.
  • Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patientinnen / -Patienten stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in aller Regel der AS 18 01 04 zuzuordnen.
  • Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken der Abfallsammlung zuzuführen. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
  • Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der AS 18 01 03* zuzuordnen.

Im konkreten Einzelfall obliegt es der jeweiligen Einrichtung des Gesundheitsdienstes, im Einvernehmen mit der zuständigen Fachkraft für Hygiene, der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitsschutz unter Berücksichtigung des Infektionsrisikos abweichende oder ergänzende Anforderungen zu treffen.

Sofern für die Abholung der Abfälle des AS 18 01 03* an der Anfallstelle und die anschließende Entsorgung ein Sammelentsorgungsnachweis genutzt wird, ist es in der Zeit der Corona-Krise zulässig, dass die je Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Menge 20 Tonnen pro Kalenderjahr übersteigt. Zur Handhabung der Übernahmescheinführung gilt die o. g. Erleichterung.

Weitere Informationen siehe Schreiben des hessischen Umweltministeriums (HMUKLV) vom 30.03.2020 „Entsorgung von Krankenhausabfällen COVID-19“.

Beschreibung

Stand 2020

Diese Tests werden z. B. in Schulen, Firmen und auch in Privathaushalten durchgeführt. Hinweise zur Entsorgung der Abfälle aus derartigen Tests finden sich in der unten verlinkten Bund-/Länderempfehlung zu aktuellen Fragen der Abfallentsorgung.

In den Impfzentren fallen überwiegend Kanülen sowie Verbandsmaterialien (z. B. Tupfer, Pflaster usw.) und Schutzkleidung (z. B. Mund-Nasen-Schutz) als Abfall. Weiterhin können im Einzelfall Impfstoffe als Abfall anfallen, falls solche wegen möglicher ungeeigneter Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht verabreicht werden durften und zu entsorgen wären.

Impfzentren zählen zu den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Die Grundlage für die Entsorgung von Abfällen aus solchen Einrichtungen ist die Mitteilung Nummer 18 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“, siehe Links. An derartige Abfälle sind aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen zu stellen, wenn sie mit erregerhaltigem Material (Sekreten / Exkreten) von nach dem Infektionsschutzrecht meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind und unter Berücksichtigung von Erregermenge und Überlebensfähigkeit der Erreger eine Verbreitung der Erkrankung zu erwarten ist.

Dies ist bei Impfzentren nicht gegeben, da in diesen in der Regel keine erkrankten Personen behandelt werden, sondern vielmehr gesunde Personen vorsorglich geimpft werden.

Es empfiehlt sich, Abfälle aus Impfzentren in Abstimmung mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu entsorgen. Eine zentrale Beauftragung eines Entsorgers durch das Land ist nicht vorgesehen.

Hinweise zur Entsorgung der Abfälle aus Impfzentren finden sich in der unten verlinkten Bund-/Länderempfehlung zu aktuellen Fragen der Abfallentsorgung.

Das Umweltbundesamt (UBA) hat hinsichtlich der Regelungen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung die Informationen der jeweiligen Behörden und Institutionen in einer Excel-Tabelle zusammengestellt.

Entgegen der darin enthaltenen Angaben wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Notifizierungsunterlagen in Papierform auszufüllen, handschriftlich zu unterschreiben und auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Übermittlungsweg bei der zuständigen hessischen Behörde einzureichen sind.

Zwar hat die EU-Kommission in dem Dokument „Waste in the context of the Coronavirus crisis" (siehe Links) empfohlen, Notifizierungen und alle dafür notwendigen Dokumente in digitaler Form zu akzeptieren. Da entsprechende Dokumente jedoch nicht von mehreren Personen unterschrieben und übergeben werden müssen, ist dies auch in Anbetracht der aktuellen Situation nicht zwingend erforderlich. Die Übermittlung eines Originaldokuments mit handschriftlicher Unterschrift stellt demgegenüber derzeit allein eine verifizierbare und rechtverbindliche Form der Benachrichtigung, insbesondere bei der Sicherheitsleistung und beim Verbringungsvertrag, dar, bei der eine fristgerechte Bearbeitung uneingeschränkt gewährleistet werden kann.

Zu diesem Themenkomplex siehe

  • Schreiben des hessischen Umweltministeriums (HMUKLV) vom 24.03.2020 „Sicherstellung der Abfallentsorgung in der Corona-Krise“
  • Schreiben des HMUKLV vom 01.04.2020 „Sicherstellung der Abfallentsorgung in der Corona-Krise – Ergänzende Hinweise“
  • Schreiben des HMUKLV vom 15.04.2020 „Umgang mit Abfällen aus Alten- / Pflegeheimen mit COVID-19 Infektionsfällen“ sowie
  • in den Internetauftritten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingestellte Informationen
Beschreibung

Stand 2020

Beschreibung

Stand 2020

Beschreibung

Stand 2020

In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, dass anstehende Überwachungstermine bei Entsorgungsfachbetrieben hessischer Zertifizierungsorganisationen nicht oder nur zeitlich verzögert durchgeführt werden können. Diese Ausnahme ist mit dem Regierungspräsidium Darmstadt als der für hessische Zertifizierungsorganisationen zuständigen Zustimmungs- und Anerkennungsbehörde vorab abzustimmen.

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