Förderung in Hessen
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Förderung des hessischen Privat- und Körperschaftswaldes
Förderbereich |
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III.1 Räumung von Kalamitätsflächen |
III.2.1 Waldschutz I |
III.2.2. Waldschutz II |
III.2.3 Holzlagerplätze |
III.2.4 Waldbrandschutz |
Richtlinie für forstliche Förderung in Hessen
Die forstliche Förderung in Hessen umfasst 15 Förderbereiche, die der Schutz-, Nutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen. Die Sicherung der ökologischen Stabilität, die Umsetzung der Erfordernisse in Natura 2000-Gebieten und die Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft werden dabei berücksichtigt.
Förderbereich | Antragsfristen | |
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A1 Neuanlage von Wald | 1. März | 1. Sept. |
B1 Vorarbeiten B2 Waldumbau B3 Jungbestandspflege B4 Bodenschutzkalkung B5 Bodenschonende Holzernte B6 Zertifizierung B7 Waldentwicklung |
keine |
keine 1. Sept. 1. Sept. 1. Sept. keine keine keine |
C1 Waldpflegevertrag C2 Mitgliederinformation und -aktivierung C3 Holzvermarktung C4 Professionalisierung |
keine keine keine keine |
keine keine keine keine |
D1 Wegebau D2 Holzkonservierungsanlagen |
1. März keine |
1. Sept. keine |
E1 Räumung / Schadholzaufarbeitung | Regelung bei Bedarf |
Förderanträge mit Einreichungsfristen können zum 1. März (/1. Juni) oder 1. September jeden Jahres gestellt werden (siehe Tabelle). Der Antragstermin 1. März bzw. 1. Juni (Ausnahme für B2 Waldumbau im Jahr 2020) ist für Maßnahmen vorgesehen, die im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und auch ausbezahlt werden (z. B. Herbstpflanzungen). Der Antragstermin 1. September ist für Maßnahmen vorgesehen, die im Folgejahr ausgezahlt werden.