Eignungsfeststellung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffen
Eignungsfeststellung
Eignungsfeststellung_Abfüllpatz Quelle IV Wi 413.jpg

© Regierungspräsidium Darmstadt
Ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie entweder anzeigefrei sind und den technischen Anforderungen der Anlagenverordnung entsprechen oder durch das Regierungspräsidium eignungsfestgestellt, d. h. im Einzelfall zugelassen wurden. Voraussetzung zur Verwendung seriengefertigter Anlagen oder Anlagenteile ist deren Zulässigkeit nach Baurecht, die eine wasserbehördliche Zulassung einschließt.