Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, kurz Cannabisgesetz).
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 KCanG ergeht unbeschadet anderer behördlicher Entscheidungen. D.h. sonstige Regelungen, die nicht das KCanG betreffen, wurden von der Erlaubnisbehörde nicht geprüft und sind damit nicht Gegenstand der Erlaubnis (z.B. Baurecht, Immissionsschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz, Naturschutz, Datenschutz etc.). Die Anbauvereinigungen wenden sich diesbezüglich bitte rechtzeitig an die zuständigen Fachbehörden und informieren sich.
Online-Antrag
Anbauvereinigungen können die Erlaubnis ab sofort online beantragen. Die Erlaubnis ergeht unbeschadet anderer behördlicher Entscheidungen (bsp. Baugenehmigung). Diese müssen Sie separat beantragen.
Für den Online-Antrag auf eine Erlaubnis nach dem Cannabisgesetz brauchen Anbauvereinigungen ein Unternehmenskonto auf Basis der Elektronischen Steuererklärung Elster. Dafür wiederum ist ein Elster-Organisationszertifikat Voraussetzung. Private Elster-Zertifikate können zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
Nach § 11 Absatz 4 KCanG hat der Antrag auf Erlaubnis die in den Nr. 1 bis 12 geforderten Angaben zu enthalten.
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Erlaubnisbehörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Abs. 4 KCanG genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). D.h. erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde beginnt die Frist zur inhaltlichen Prüfung der Erlaubnisbehörde.
Folgende Hinweise ergehen zu den nachfolgenden aufgeführten und einzureichenden Unterlagen nach § 11 Abs. 4 KCanG:
Vertretungsberechtigte Personen
Für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung muss für den Antrag ein Führungszeugnis eingereicht werden:
Belegart OB gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
Nicht älter als drei Monate
Mit Betreff „KCanG“ direkt zu senden an untenstehende Postadresse
Außerdem muss für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt wurde.
Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter
Die oder der Präventionsbeauftragte der Anbauvereinigung muss Mitglied dieser sein und einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen.
In Hessen werden die Schulungen dezentral durch die Träger der Suchthilfe angeboten.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse sowie bezüglich Fragen und der Anmeldung direkt an folgende Schulungsanbieter:
Angebot 1:
Anbieter: Freundeskreis für Suchtkrankenhilfe e.V. & Caritasverband Offenbach/Mai e.V. - Fachstellen für Suchtprävention Referent*innen: Simone Weis & Sinah Ünlübayir Datum: 18.11.2025 (Präsenz, 1 Tag), 24.11.2025 (Online, 1 Tag), 25.11.2025 (Online, 2 Stunden) Veranstaltungsort: Daimlerstr. 2a, 64546 Mörfelden-Walldorf Teilnahmebetrag: 650,00 € (pro Person); die Teilnahme an allen Tagen ist verpflichtend für die Teilnahmebescheinigung Gruppengröße: mind. 5 bzw. max. 20 Personen Rückfragen unter der Telefonnummer: 06105-24676 oder per E-Mail:praevention@suchthilfe-kreisgg.de Ansprechpartnerin ist Simone Weis Anmeldung: Ausschließlich per E-Mail über termine@suchthilfe-kreisgg.de
Angebot 2:
Anbieter: Fachstellen Suchtprävention Darmstadt – Netzwerk ROPE e.V. Referent*innen: Michelle Denk Datum: 29.09.2025 (Präsenz, 1 Tag), 01.10.2025 (Online, 1 Tag), 16.10.2025 (Online, 2 Stunden) Veranstaltungsort: Soderstr. 7, 64283 Darmstadt Teilnahmebetrag: 650,00 € (pro Person); die Teilnahme an allen Tagen ist verpflichtend für die Teilnahmebescheinigung Gruppengröße: mind. 3 bzw. max. 10 Personen Rückfragen unter der Telefonnummer: 0157-80697256 oder per E-Mail:fsp@network-rope.org Ansprechpartnerin ist Michelle Denk Anmeldung: Ausschließlich per E-Mail über fsp@network-rope.org
Angebot 3:
Anbieter: Fachstellen Suchtprävention Darmstadt – Netzwerk ROPE e.V. Referent*innen: Michelle Denk Datum: 15.01.2026 (Präsenz, 1 Tag), 29.01.2026 (Online, 1 Tag), 05.02.2026 (Online, 2 Stunden) Veranstaltungsort: Soderstr. 7, 64283 Darmstadt Teilnahmebetrag: 650,00 € (pro Person); die Teilnahme an allen Tagen ist verpflichtend für die Teilnahmebescheinigung Gruppengröße: mind. 3 bzw. max. 10 Personen Rückfragen unter der Telefonnummer: 0157-80697256 oder per E-Mail:fsp@network-rope.org Ansprechpartnerin ist Michelle Denk Anmeldung: Ausschließlich per E-Mail über fsp@network-rope.org
Abgesehen von den zuvor aufgeführten Schulungen im Sinne des § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG, kann es auch weitere Stellen in Hessen geben, die solche Schulungen anbieten. Diese Schulungen müssen jedoch vom Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) anerkannt sein, um die Anforderungen des KCanG zu erfüllen.
Bevor Sie sich an einer Schulung anmelden, die nicht auf dieser Internetseite aufgeführt ist, reichen Sie diese bitte bei der Erlaubnisbehörde ein, damit vor Teilnahme an der Schulung geprüft werden kann, ob es sich hierbei um eine nach dem HMFG anerkannte Schulung handelt.
Unabhängig von dem Vorliegen einer Teilnahmebescheinigung kann ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Abs. 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits jetzt gestellt werden.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG ergeht dann die Erlaubnis unter der Bedingung, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
Zusätzlich muss jede Anbauvereinigung die getroffenen und/oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 KCanG darlegen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Abs. 6 KCanG vorlegen.
Für die Erstellung eines Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzeptes nach § 22 Abs. 1 KCanG wurde ein Leitfaden vom Regierungspräsidium Darmstadt als Hilfestellung für die Anbauvereinigung erstellt, der unten im Link enthalten ist.
Des Weiteren ist ein Leitfaden für die Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes nach § 23 Abs. 6 KCanG vom Regierungspräsidium Darmstadt erstellt worden, der unten im Link enthalten ist.
Zudem ist ein Mitwirkungskonzept einzureichen. Hierzu finden Sie einen Leitfaden mit weiteren Ausführungen zur Mitwirkung und den Anforderungen, der unten im Link enthalten ist.
An dieser Stelle möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass es ausreichend ist, wenn es sich bei den Angaben um voraussichtlicheMaßnahmen handelt. Maßgeblich ist bei den Angaben von Maßnahmen, dass die Erlaubnisbehörde anhand dieser Angaben die Voraussetzungen des KCanG u.a. in Bezug auf die ausreichende Sicherung des Besitztums, die Gesundheits- und Jugendschutzvorgaben sowie die geplante Umsetzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens prüfen kann. Weitere konkrete Ausführungen zu den Anforderungen finden Sie in den nachfolgenden Leitfäden.
Weitere erforderliche Unterlagen zur Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG):
Die Beitragsordnung sowie
eine Auflistung der Kostenpositionen,aus denen sich die Mitgliedsbeiträge zusammensetzen sollen,
die Verträge der Beschäftigten- und Auftragsverhältnisse (Arbeits-, Dienstleistungs- und Werkverträge u.ä.) im Sinne des § 17 Abs. 1 KCanG, welche bereits zum Zeitpunkt der Antragstellunggeschlossen sind.
Wir weisen darauf hin, dass die Erlaubnisbehörde von der Anbauvereinigung u.a. Auskünfte und die Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen kann, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen sowie mögliche Versagungsgründe prüfen zu können (§ 12 Abs. 4 KCanG).
Anforderungen an die Satzung der Anbauvereinigungen
Die Anbauvereinigungen, welche nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, haben folgende Mindestanforderungen in ihrer Satzung zu erfüllen:
Als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorzusehen.
Es ist in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorzusehen.
Es ist in der Satzung vorzusehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.
Es ist in der Satzung vorzusehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz odereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
In der Satzung von Genossenschaften ist vorzusehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
Sind diese Inhalte nicht vorhanden, so handelt es sich um einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG.
Zudem sind weitere Inhalte festzusetzen:
In der Satzung ist die Zweckbindung der Rücklagen einer Anbauvereinigung, welche insbesondere in Immobilien, Geräte oder in die Refinanzierung von Ausstattung investiert werden dürfen, festzuhalten.
Es sind die Anfallsberechtigten für das Vermögen bei Auflösung des Vereins festzulegen. Das Vereinsvermögen darf bei Auflösung nicht an die Mitglieder oder an andere Anbauvereinigungen ausgezahlt werden.
Abgesehen davon weisen wir die Anbauvereinigungen darauf hin, dass eine Ehrenmitgliedschaft grundsätzlich möglich ist. Jedoch darf die Ehrenmitgliedschaft nicht gegen die Anforderungen des KCanG verstoßen. Insbesondere darf bei einem Ehrenmitglied einer Anbauvereinigung nicht die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags (§ 24 KCanG) und/oder die Zahlung der Kosten für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial (§ 25 KCanG) erlassen werden. Gleiches gilt für Regelungen bzgl. einer Fördermitgliedschaft.
Auf sämtliche, nicht im KCanG ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. Genossenschaftsrecht (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht.
Hinweise zu dem befriedeten Besitztum
Bei Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 KCanG ist es ausreichend, wenn zunächst nur die voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils (§ 11 Abs. 4 Nr. 7 KCanG), sowie die voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern (§ 11 Abs. 4 Nr. 8 KCanG) angegeben werden. D.h. die von der Anbauvereinigung geplanten und beantragten befriedeten Besitztümer müssen bis zur Erlaubniserteilung nicht gemietet, gepachtet oder gekauft werden. Sofern es sich um ein voraussichtliches Besitztum bis zur Erlaubniserteilung handelt, so würde die Erlaubnis u.a. unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag o.ä. vorgelegt wird.
Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder ist nicht geeignet, wenn es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht gesichert ist und/oder nicht gegen eine Einsicht von außen geschützt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG).
Bei den 200 Metern handelt es sich um einen einzuhaltenden Mindestabstand des befriedeten Besitztums. Der Mindestabstand von 200 Metern ist linear bis zum Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu bemessen (Luftlinie).
Der Schutz gegen die Einsicht von außen bei Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser erfolgt durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen (§ 23 Abs. 3 KCanG). Dies soll dem optischen Schutz von Anbauorten dienen, um keine Konsumanreize insbesondere für Kinder und Jugendliche zu setzen (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 120). Aufgrund des vorgenannten Sinns und Zwecks der Regelung erscheint es nach hiesiger Auffassung jedoch verhältnismäßig, dies auch bei den sonstigen Arten von Besitztümern zu fordern, bei denen es, insbesondere Kinder und Jugendliche, möglich ist, in das Besitztum aufgrund der Örtlichkeit einzusehen.
Als Kinder- und Jugendeinrichtungen kommen insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Kindertagesbetreuungen (Hort) sowie Jugendzentren in Betracht (Gesetzesbegründung zum KCanG BT Drucks. 20/8704, S. 98). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung solcher Einrichtungen.
Weitere Beispiele für Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem o.g. Maßstab sind: Stationäre und teilstationäre Angebote der Hilfe zur Erziehung, Jugendfreizeit- und -erholungsstätten, Jugendberatungsstellen, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit (§ 11 Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII).
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 KCanG besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich ganz oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befindet.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum KCanG (BT Drucks. 20/8704, S. 107) besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung ganz oder teilweise Räumlichkeiten oder Grundstücke einer privaten Wohnung nutzen möchte. Hierzu zählen private Gärten oder Grundstücke, die zu Wohnzwecken dienen. Zweck der Regelung ist, eine eindeutige Abgrenzung von privatem Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau in einer zu gewährleisten. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung muss wirksam überwacht werden können. Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde nach § 28 Abs. 1 KCanG wären aufgrund des hohen Schutzniveaus der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich nur eingeschränkt gewährleistet, so dass eine ausreichende behördliche Überwachung nicht sichergestellt werden könnte.
Weiter darf sich das befriedete Besitztum auch nicht innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befinden (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
An dieser Stelle ist auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 KCanG zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
Das befriedete Besitztum darf sich nicht vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befinden (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 KCanG). Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 98).
Sonstige Hinweise
Vergütung Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung dürfen nur als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV vergütet werden, da sie nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten ausüben dürfen. Bei Umgehungsversuchen kann es sich um einen Versagungs- bzw. Widerrufsgrund handeln.
Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist verboten (§ 6 KCanG). Werbung ist jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird, § 1 Nr. 14 KCanG. Werbung im Internet und in Sozialen Medien wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann, dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als Werbung für Cannabis wahrnehmen (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 92).
Der Internetauftritt einer Anbauvereinigung sollte sich lediglich auf sachliche Informationen beschränken, bspw. der Name der Anbauvereinigung, der Standort, allgemeine Dokumente (wie z.B. der Mitgliedsantrag, die Satzung und Beitragsordnung etc.). Aufklärung usw. bzgl. der cannabisspezifischen Suchtprävention und -beratung hat ausschließlich gegenüber Mitgliedern der eigenen Anbauvereinigung stattzufinden und nicht gegenüber Dritten.
Bei einem Verstoß gegen § 6 KCanG kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Sponsoring von Anbauvereinigung Nach § 6 KCanG ist jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigung verboten. Sponsoring ist nach § 1 Nr. 15 KCanG jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Der Begriff „Sponsoring“ wird im KCanG weit gefasst und umfasst jegliche Form der Förderung außerhalb der Mitgliedschaft (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 93) z.B. Spenden, unentgeltliche Dienst- oder Sachleistungen o.ä.
Lediglich Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern sind vom Sponsoring ausgenommen, § 1 Nr. 15 2. Halbsatz KCanG.
Andernfalls kann ein Verstoß gegen das Sponsoringverbot vorliegen. Ein Verstoß gegen das Sponsoringverbot stellt nach 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG eine Ordnungswidrigkeit dar und könnte ggf. zur Versagung bzw. zum Widerruf der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen führen.
In Bezug auf Darlehen bzw. Kredite gilt grundsätzlich, dass Anbauvereinigungen gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen Satzung Kredite oder Darlehen aufnehmen können und wie jeder andere Verein Sonderumlagen für ihre Mitglieder beschließen können, um insbesondere Investitionen in Immobilien, Geräte oder Ausstattung zu refinanzieren (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 121).
Auch Stundungen von Zahlungen in Rahmen von Vertragsverhältnissen (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag usw.) sind zulässig.
Wichtig ist bei den vorgenannten Ausführungen, dass solche Vertragsverhältnisse transparent und in der inhaltlichen Ausgestaltung nachvollziehbar gegenüber der Erlaubnisbehörde dargelegt werden. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass die Erlaubnisbehörde von der Anbauvereinigung u.a. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen kann, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen sowie mögliche Versagungsgründe prüfen zu können (§ 12 Abs. 4 KCanG).
Transport/Versand von Cannabis zum Labor und zu Verbrennungsanlagen Der Transport/Versand von Cannabis in ein Labor zum Zwecke der Testung von Stichproben nach § 18 Abs. 2 KCanG ist zulässig. Der Transport kann von einem Mitglied der Anbauvereinigung oder durch einen Mitarbeiter des zur Testung beauftragten Labors erfolgen.
Auch der Versand durch entsprechende Dienstleister innerhalb Deutschlands zu diesen Zwecken ist zulässig.
Darüber hinaus ist der Transport von Cannabis zum Zwecke der Vernichtung von Cannabis und Vermehrungsmaterial ebenfalls zulässig.
Nach hiesigem Dafürhalten sollte eine vorherige Transportanzeige (§ 22 Abs. 3 KCanG analog) gegenüber der Erlaubnisbehörde erfolgen, damit rechtmäßig besessenes Cannabis und Vermehrungsmaterial auch oberhalb der Höchstmengen von illegal besessenem Cannabis/Vermehrungsmaterial bspw. im Rahmen einer potentiellen polizeilichen Kontrolle unterschieden werden kann.
Vernichtung von Cannabis und Vermehrungsmaterial Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nach § 18 Abs. 4 und 5 KCanG unverzüglich (d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“) zu vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Anbauvereinigungen haben die Kosten und den Aufwand für die Vernichtung zu tragen. Die Vernichtung muss umweltschonend erfolgen und darf nicht zu Gefahren für Gewässer führen. Sie hat so zu erfolgen, dass keinerlei für den Konsum verwertbaren Bestandteile von Pflanzen oder Vermehrungsmaterial bestehen bleiben. In Betracht kommt bspw. ein Verbrennen in einer geschlossenen Feuerstelle, gegebenenfalls mit Luftfilteranlage (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 114).
Nach neusten rechtlichen Erkenntnissen ist eine Vermengung mit anorganischen Substanzen (z.B. Katzenstreu) nicht geeignet um Cannabis im Sinne des KCanG zu vernichten.
Bei der Vernichtung durch Zerkleinerung und Vermischung mit Kaffee, Erde und Wasser ist es erforderlich, dass das Behältnis regelmäßig bewässert wird, damit eine Zersetzung und damit der Ausschluss einer Rückgewinnung im Sinne der Vernichtung nach KCanG gewährleistet werden kann. Das Behältnis ist, solange der Zersetzungsprozess nicht eingetreten ist und damit eine Rückgewinnung möglich ist, zu sichern im Sinne des § 22 Abs. 1 KCanG.
Definition Eingangsbereich Ein Eingangsbereich liegt nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 KCanG bei allen erleichterten Zugangsmöglichkeiten von außen zu einem Gebäude, Gebäudebestandteil oder Grundstück vor. Er umfasst sämtliche Zugangseinrichtungen, wie Türen, Tore, Treppen oder sonstige ähnliche Vorrichtungen, die für das Betreten der Einrichtungen vorgesehen sind.
Elektronische Übermittlung von Dokumentationen Anbauvereinigungen haben der zuständigen Überwachungsbehörde (Kreisordnungsbehörde) zum Zweck der Evaluation nach § 43 KCanG jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach § 26 Abs. 1 KCanG anonymisiert elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Personenbezogene Weitergabedaten im Sinne des § 26 Abs. 2 KCanG mit Bezug zu Mitgliedern sind datenschutzrechtlich sensibel und dürfen nicht an unbefugte Stellen gelangen, etwa Arbeitgeber oder Krankenversicherungen von Mitgliedern. Anbauvereinigungen haben personenbezogene Daten deshalb vor Zugriff durch Unbefugte Dritte zu schützen, etwa durch IT-gestützte Verschlüsselung (vgl. Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 123).
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG sind die zur Evaluation herangezogenen personenbezogenen Daten durch die Anbauvereinigung vor Weitergabe an die Behörde zu anonymisieren. Anbauvereinigungen haben ihre dokumentierten Weitergabedaten der zuständigen Behörde per E-Mailbis zum 31. Januareines jeden Kalenderjahres zu übermitteln. Anstelle der bei der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG dokumentierten Geburtsdaten haben die Anbauvereinigungen im Sinne der Anonymisierung lediglich Geburtsjahre an die Überwachungsbehörde zu übermitteln, um ihrer Pflicht aus § 26 Abs. 2 Satz 2 KCanG nachzukommen (vgl. Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 123).
Nachweis der Einhaltung der erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Abs. 3 KCanG erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Überwachungsbehörde (Kreisordnungsbehörde) bis zum 31. Januareines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die
a) im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen angebaut, weitergegeben wurden, vernichtet wurden und
b) am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.
die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern (§ 26 Abs. 3 KCanG).
Anzahl möglicher Sitze der Anbauvereinigungen pro kreisfreie Stadt / Landkreis
Anhand folgender Tabelle können Sie nachvollziehen, ob in der jeweiligen kreisfreien Stadt / dem jeweiligen Landkreis die Anzahl möglicher Sitze von Anbauvereinigungen bereits ausgeschöpft sind. Darüber hinaus gehen aus der Tabelle die bereits eingegangenen Anträge sowie erteilte Erlaubnisse für die Anbauvereinigungen hervor.
Kreisfreie Städte / Landkreise
Anzahl möglicher Sitze der Anbauvereinigungen*
Eingegangene Anträge**
davon erteilte Erlaubnisse
Darmstadt
27
3
1
Frankfurt am Main
129
8
2
Stadt Offenbach am Main
22
2
1
Wiesbaden
47
1
0
Kassel
34
3
1
Landkreis Bergstraße
46
0
0
Landkreis Darmstadt-Dieburg
50
0
0
Landkreis Groß-Gerau
46
2
0
Hochtaunuskreis
40
0
0
Main-Kinzig-Kreis
72
2
0
Main-Taunus-Kreis
40
0
0
Odenwaldkreis
16
0
0
Landkreis Offenbach
60
1
0
Rheingau-Taunus-Kreis
31
0
0
Wetteraukreis
53
4
1
Landkreis Gießen
46
4
2
Lahn-Dill-Kreis
43
1
1
Landkreis Limburg-Weilburg
29
1
1
Landkreis Marburg-Biedenkopf
41
2
1
Vogelsbergkreis
17
2
1
Landkreis Fulda
38
0
0
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
20
0
0
Landkreis Kassel
40
1
0
Schwalm-Eder-Kreis
30
0
0
Waldeck-Frankenberg
26
1
1
Werra-Meißner-Kreis
16
2
0
Gesamt
1059
40
13
*Hinweis: Der Sitz und das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung müssen nicht zusammenfallen.
**Eingegangene Anträge - D.h. Anträge, die der Behörde zur Bearbeitung vorliegen und nicht zurückgenommen oder abgelehnt wurden.
Die oben dargestellte Tabelle wird in regelmäßigen Abständen, spätestens mit Eingang eines neuen Antrags, aktualisiert (Stand: 04.09.2025).
Die Anträge werden chronologisch in Bearbeitung genommen. Falls wir Rückfragen zu Anträgen haben, kommen wir auf Sie zu. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.