Eine Hand hält ein Schild mit einer roten 28 hoch

Versteigerergewerbe

Die selbständige Ausübung einer Tätigkeit im Versteigerergewerbe nach § 34b Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig. Für die Erteilung und den Widerruf von Erlaubnissen sind die Städte und Gemeinden zuständig. Das Regierungspräsidium hat die Fachaufsicht über die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte Bad Homburg, Hanau und Rüsselsheim und ist zudem zuständig für die Klärung von Grundsatzfragen.

Schlagworte zum Thema