Blick von der Brücke auf vierspurige Autobahn

Fahrpersonal

Das Fahrpersonalgesetz enthält die grundlegenden Anforderungen an die Arbeitszeitgestaltung für das Fahrpersonal im Straßenverkehr. Durch Festlegung der Fahrzeiten und Mindestanforderungen an Pausen und Ruhezeiten wird der Arbeitsschutz der sogenannten „rollenden Arbeitsplätze“ gewährleistet. 

Für das gewerbliche Fahrpersonal gelten dabei in der Europäischen Union einheitliche Vorschriften über die maximalen Lenkzeiten und die dazwischen liegenden Mindestruhezeiten. Nach spätestens viereinhalb Stunden reiner Lenkzeit müssen 45 Minuten Pause eingelegt werden. In der Pause dürfen keine anderweitigen Arbeiten verrichtet werden. Täglich sind maximal neun Fahrstunden (zweimal in der Woche zehn Fahrstunden) erlaubt. Es sind tägliche Ruhezeiten von elf Stunden (dreimal in der Woche neun Stunden) sowie Wochenruhezeiten einzuhalten.

Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Das Gerät ersetzt das bisher verwendete analoge Kontrollgerät mit den dazugehörigen Schaublättern.

Ausführliche Informationen zum digitalen Kontrollgerät finden Sie unter Downloads.

Schlagworte zum Thema