Nahaufnahme einer E-Zigarette mit Liquid im Hintergrund

Tabak

Die Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG wurde in Deutschland durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) umgesetzt.

Das Tabakrecht gilt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse.

Tabakerzeugnisse sind:
Rauchtabakerzeugnisse wie Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, loser Tabak (Feinschnitt) zum Selberdrehen oder als Pfeifentabak sowie Tabak für Wasserpfeifen.
Rauchfreie Erzeugnisse wie Schnupftabak, Kautabak.

Verwandte Erzeugnisse sind:
Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten einschließlich E-Shishas sowie Nachfüllbehälter (E-Liquids).
Pflanzliche Raucherzeugnisse, die keinen Tabak enthalten und auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten basieren wie Kräuterzigaretten.

 

Registrierpflicht bei grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher

Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss bei der zuständigen Behörde registriert sein (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 TabakerzG).

Die Registrierung hat bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem die Firma ansässig ist. Zudem ist die Registrierung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, vorzunehmen. Abweichend hiervon gilt, dass bei grenzüberschreitendem Fernabsatz von ausschließlich nicht nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und nicht nikotinhaltigen Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU die Registrierung nur bei der zuständigen Behörde im Inland erforderlich ist.

In Hessen ist landesweit das Regierungspräsidium Darmstadt für die Registrierung nach § 22 TabakerzG zuständig und stellt die Bestätigung über die Registrierung von in Hessen ansässigen Firmen aus. Die registrierten Firmen werden auf der Homepage des Regierungspräsidium Darmstadt unter der Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

 

Tabak Track & Trace

Seit dem 20. Mai 2019 müssen Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen in einem System zur Rückverfolgbarkeit erfasst sein und das individuelle Erkennungsmerkmal sowie das fälschungssichere Sicherheitsmerkmal (Steuerzeichen nach § 4 Nr. 12 Tabaksteuergesetz) tragen (§7 TabakerzG).

Diese Vorgaben gelten für alle anderen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024.

Für die Überwachung der Rückverfolgbarkeit für Tabakerzeugnisse ist hessenweit das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Die Zentrale Ausgabestelle der individuellen Erkennungsmerkmale für Tabakerzeugnisse gemäß § 7 TabakerzG bzw. § 19 TabakerzV ist in Deutschland die Bundesdruckerei.

Weitere Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Bundesdruckerei.

Weiterführende Information zum Thema Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sowie den Mitteilungspflichten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und in den entsprechenden Rechtsgrundlagen.

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