eine Junge Helferin und ein älterer Mann unterhalten sich

Förderung FSJ in Hessen

Förderung Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) in Hessen

Das Landesprogramm Förderung FSJ in Hessen basiert auf den Förderrichtlinien für die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) und richtet sich an anerkannte FSJ-Träger. Die aktuelle hessische Förderrichtlinie vom 25. Juni 2019 tritt mit Wirkung zum 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Umsetzung erfolgt durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.

Bei der Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) ist auch die Richtlinie für die Förderung soziale Gemeinschaftseinrichtungen und nicht investiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie – IMFR) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ziel und Gegenstand der Förderung ist es, die:

  • Zahl der FSJ-Leistenden,
  • Zahl der Einsatzstellen bei den anerkannten Trägern des Freiwilligen Sozialen Jahres in Hessen (FSJ-Träger) zu sichern,
  • bedarfsgerechte Ausweitung zu unterstützen.

Das klassische Freiwillige Soziale Jahr soll nach den Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstgesetz gestärkt werden.

Gleichzeitig sollen die FSJ-Träger auch dabei unterstützt werden, neue Zielgruppen wie:

  • Jugendliche mit Migrationshintergrund
  • benachteiligte Jugendliche für das FSJ zu gewinnen,

um die Inklusion im Freiwilligen Sozialen Jahr weiterzuentwickeln und auf aktuelle strukturelle Herausforderungen, wie zum Beispiel demographische Entwicklungen im ländlichen Raum, reagieren zu können.

a) Antragsberechtigt in Hessen sind die:

  • anerkannten FSJ-Träger und
  • die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Freiwilligendienste

Allgemeine Voraussetzung der Förderung:

  • FSJ-Träger, Einsatzstelle sowie Freiwillige müssen ihre Zusammenarbeit nach Vorgabe des Jugendfreiwilligendienstgesetzes regeln
  •  die Einsatzstelle muss in Hessen liegen.

Gefördert werden bei „anerkannten Trägern“ des FSJ:

  •  die Maßnahmen zur pädagogischen Begleitung der Freiwilligen
  • laufende Kosten

Die Förderung erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrags. Maximal 50 € pro tatsächlich tätigem Freiwilligen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Förderzeitraum:

Der Förderzeitraum richtet sich nach den zeitlichen Vorgaben des Jugendfreiwilligendienstgesetzes in FSJ-Projektjahren (1. September bis 31. August des Folgejahres) und längstens 18 Monate.

b) Förderung:

Gefördert werden „trägerübergreifende Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Sicherung und Weiterentwicklung des FSJ in Hessen.“ Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Diese Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (Abteilung Soziales/ Referat IV 2, Bürgerschaftliches Engagement/Ehrenamt, Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden) einzureichen. Nach Prüfung und positiver Entscheidung leitet das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales die „trägerübergreifende Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung in Hessen“ zur weiteren Bearbeitung an das Regierungspräsidium Darmstadt weiter.

Abwicklung der Förderung:

Zuständige Behörde für Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

zu a) bei „anerkannten Trägern“ des FSJ

  • das Regierungspräsidium Darmstadt prüft die Anträge, bewilligt die Zuwendungen und ist für die Prüfung der Verwendungsnachweise einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.

zu b) bei „trägerübergreifenden Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Sicherung und Weiterentwicklung des FSJ in Hessen“

  • nach Weiterleitung durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, bewilligt das Regierungspräsidium Darmstadt die Zuwendungen und ist für die Prüfung des Verwendungsweises einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.

Details können der aktuellen hessischen Förderrichlinie vom 25. Juni 2019, sowie der Umsetzung der Förderrichtlinie des Hessischen Ministeriums Arbeit, Integration, Jugend und Soziales für die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom 25. August 2020 (jeweils nebenstehend als Download) entnommen werden. Auch die Terminübersicht und sämtliche Formvordrucke stehen hier als Download zur Verfügung.

Förderanträge sind zu senden an:

Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 25 - Soziales, Integration, Flüchtlinge -
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

Verwendungsnachweis

(nach Ablauf des FSJ-Förderjahres, zum 15. Oktober des Folgejahres)

Als Verwendungsnachweis ist eine Gesamtteilnehmerliste für alle FSJ-Teilnehmenden bezogen auf das gesamte geförderte FSJ-Jahr und der durch den FSJ-Träger ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Gesamtverwendungsnachweis“ bei -Dezernat II 25- des Regierungspräsidiums Darmstadt vorzulegen (siehe Download-Unterlagen).

Alle o.a. originalen Belege [Gesamt-Teilnehmer/innenliste „Förderung FSJ-Teilnehmer/Innen – Monatsnachweis für das Förderjahr 20__ / 20__“ und der Vordruck „Gesamtverwendungsnachweis“ sind bei dem FSJ Träger fünf Jahre aufzubewahren, nachdem der FSJ-Träger, zuvor hiervon eine zweite Ausfertigung als Verwendungsnachweises bei Dezernat II 25 des Regierungspräsidium Darmstadt vorgelegt hat.

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