Betreuungsrecht
Anerkennung von Betreuungsvereinen
Menschen, die durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, werden von einer rechtlichen Betreuerin oder einem rechtlichen Betreuer unterstützt. Diese werden durch das Betreuungsgericht bestellt. Für die rechtliche Betreuung kann eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person, eine ehrenamtlich tätige Person, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, oder eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer bestimmt werden. In manchen Fällen kann auch eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der zuständigen Betreuungsbehörde als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellt werden. Auch die Bestellung des anerkannten Betreuungsvereins ist grundsätzlich möglich.
Aufgaben der Betreuungsvereine sind neben der Wahrnehmung von Betreuungen durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder den Verein selbst, auch die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie deren Beratung und Unterstützung. Außerdem informieren sie über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- sowie Patientenverfügungen. Die Vereine beraten und unterstützen Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Ein Betreuungsverein bedarf der Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde.
Für die Anerkennung als Betreuungsverein kommen nur rechtsfähige Vereine in Betracht. Die Anerkennung gilt für ganz Hessen.
Der Verein hat zu gewährleisten, dass er
- die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrnehmen wird
- eine ausreichende Zahl geeigneter hauptamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (mindestens zwei, Teilzeitbeschäftigung möglich) beschäftigt,
- diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitenden ermöglicht (gilt für hauptamtliche und ehrenamtliche)
Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Abs. 1 BtOG obliegenden Aufgaben. Das Nähere ist im Hessischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG/BtR) geregelt (siehe Downloads).
Zuständigkeit:
Für das Anerkennungsverfahren sind in Hessen die Regierungspräsidien (jeweils für ihre Bezirke) zuständig.
Der Antrag eines rechtsfähigen Vereins mit Sitz im Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums Darmstadt (Landkreise: Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis – sowie die kreisfreien Städte: Darmstadt, Frankfurt/Main, Offenbach/Main, Wiesbaden und Hanau) ist schriftlich an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 25 – Soziales, Integration, Flüchtlinge
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
zu richten.
Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- Kopie der Vereinssatzung (aktueller Stand)
- Vereinsregisterauszug (vom zuständigen Amtsgericht)
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Bescheinigung des Finanzamtes nach
§ 52 Abgabenordnung (AO) - Versicherungsnachweis (Vereins- oder Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht)
- Nachweis über Anzahl, Ausbildung/Qualifikation und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kopie der Arbeitsverträge
- Für betreuungsführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich den Registrierungsnachweis und den Versicherungsnachweis
- Konzept über Planung der Aufgabenerfüllung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen
- Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde zum Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BtOG am Sitz des Vereins oder einer Außenstelle des Vereins
Rechtsgrundlagen für das Anerkennungsverfahren:
- §§ 14 ff Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- §§ 4 und 5 Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG / BtR)