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Anerkennung von Betreuungsvereinen

Betreuungsrecht

Anerkennung von Betreuungsvereinen

Menschen, die aufgrund von psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, werden von einer rechtlichen Betreuerin oder einem rechtlichen Betreuer unterstützt. Diese werden grundsätzlich durch das Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins, eine ehrenamtlich tätige Person oder eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer sein. In manchen Fällen kann auch eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der zuständigen Betreuungsbehörde als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellt werden. In seltenen Fällen, nämlich dann, wenn der oder die zu Betreuende durch (nur) eine Person nicht hinreichend betreut werden kann, kann das Betreuungsgericht auch einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer bestellen.

Aufgabe der Betreuungsvereine ist neben der Wahrnehmung von Betreuungen durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder den Verein selbst, auch die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer sowie diese zu beraten und fortzubilden.

Ein Betreuungsverein bedarf jedoch der Anerkennung durch die jeweils zuständige Behörde.

Für die Anerkennung als Betreuungsverein kommen nur rechtsfähige Vereine in Betracht.

Der Verein hat zu gewährleisten, dass er

  • eine ausreichende Zahl geeigneter hauptamtlicher Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (mindestens zwei, Teilzeitbeschäftigung möglich) beschäftigt,
  • diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen könnten, angemessen versichert,
  • sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät und unterstützt,
  • planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht (gilt für hauptamtliche und ehrenamtliche).


Zuständigkeit:
Für das Anerkennungsverfahren sind in Hessen die Regierungspräsidien (jeweils für ihre Bezirke) zuständig.


Der Antrag eines rechtsfähigen Vereins mit Sitz im Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums Darmstadt (Städte Wiesbaden, Frankfurt am Main und Darmstadt, Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Main-Kinzig-Kreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis und Wetteraukreis) ist schriftlich an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten.


Dem Antrag sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Kopie der Vereinssatzung (aktuellster Stand),
  • Vereinsregisterauszug (von dem zuständigen Amtsgericht),
  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Bescheinigung des Finanzamtes nach Paragraph 52 Abgabenordnung - AO),
  • Versicherungsnachweis (Vereins- oder Betriebshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Rechtsschutzversicherung, Privathaftpflichtversicherung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
  • Nachweis über Anzahl, Ausbildung/Qualifikation und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen sowie Arbeitsverträge,
  • Konzept über Planung der Aufgabenerfüllung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen,
  • Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörden, dass der Verein als ehrenamtlicher Verein weiterhin anerkannt ist,
  • Verpflichtungserklärung, dass sich der Verein planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät (= sogenannte Querschnittsaufgaben) sowie einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den hauptamtlichen Fachkräften gewährleistet.


Rechtsgrundlagen:

  • Paragraph 1908 bis einschließlich Paragraph 1908 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl, Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021)
  • Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG / BtR), insbesondere Paragraph 3 HAG / BtR

Anträge sind zu senden an:

Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 25 - Soziales, Integration und Flüchtlinge
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link im Sozialnetz:http://www.betreuungsrecht.hessen.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster

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