Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, kurz Cannabisgesetz).
Sicherheit und Kommunales
Cannabisgesetz
Technische Voraussetzungen
Für den Online-Antrag auf eine Erlaubnis nach dem Cannabisgesetz brauchen Anbauvereinigungen ein Unternehmenskonto auf Basis der Elektronischen Steuererklärung Elster. Dafür wiederum ist ein Elster-Organisationszertifikat Voraussetzung. Private Elster-Zertifikate können zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
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Zusätzliche Unterlagen
Neben den nach § 11 Absatz 4 KCanG geforderten Angaben muss die Anbauvereinigung weitere Unterlagen vorlegen.
Vertretungsberechtigte Personen
Für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung muss für den Antrag ein Führungszeugnis eingereicht werden:
- Belegart OB gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
- Nicht älter als drei Monate
- Mit Betreff „KCanG“ direkt zu senden an untenstehende Postadresse
Außerdem muss für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt wurde.
Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter
Die oder der Präventionsbeauftragte der Anbaugemeinschaft muss einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen.
In Hessen werden die Schulungen dezentral durch die Träger der Suchthilfe angeboten.
Sobald die Termine für die zertifizierten Schulungen in Hessen konkret vorliegen – voraussichtlich Ende Oktober -, veröffentlicht die Hessische Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS) diese über ihre Internetseite.
Sie können bei Interesse an einer Schulungsteilnahme bereits heute schon eine Mail mit dem Betreff "CAV Präventionsschulung" an hls@hls-online.org senden, damit die HLS Sie direkt über Schulungstermine informieren kann, sobald diese vorliegen. Bitte geben Sie in der Mail Ihre vollständigen Kontaktdaten an (Name, Anschrift, Tel.).
Unabhängig von dem Vorliegen einer Teilnahmebescheinigung kann ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Abs. 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits jetzt gestellt werden.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG ergeht dann in der Erlaubnis unter der Bedingung, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
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Jugend- und Gesundheitsschutz
Zur Orientierung bei der Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes wird auf den Leitfaden der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts für Anbauvereinigungen gemäß § 23 Absatz 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG) verwiesen.
Weitere Angaben
Zusätzlich muss jede Anbaugemeinschaft die getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 KCanG darlegen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Absatz 6 KCanG vorlegen.
Anforderungen an die Satzung der Anbauvereinigungen
Die Anbauvereinigungen, welche nach § 1 Satz 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, haben folgende Mindestanforderungen in ihrer Satzung zu erfüllen:
- Als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorzusehen.
- Es ist in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorzusehen.
- Es ist in der Satzung vorzusehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.
- Es ist in der Satzung vorzusehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz odereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
- In der Satzung von Genossenschaften ist vorzusehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
Auf sämtliche, nicht im KCanG ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. Genossenschaftsrecht (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht.
Anzahl möglicher Anbauvereinigungen pro Landkreis
Anhand folgender Tabelle können Sie nachvollziehen, ob in dem jeweiligen Landkreis die Anzahl möglicher Anbauvereinigungen bereits ausgeschöpft sind.
Kreisfreie Städte / Landkreis | Anzahl möglicher Anbauvereinigungen | Eingegangene Anträge | Genehmigte Anträge |
Darmstadt | 27 | 1 | 0 |
Frankfurt am Main | 129 | 3 | 0 |
Stadt Offenbach am Main | 22 | 1 | 0 |
Wiesbaden | 47 | 0 | 0 |
Kassel | 34 | 2 | 0 |
Landkreis Bergstraße | 46 | 0 | 0 |
Landkreis Darmstadt-Dieburg | 50 | 0 | 0 |
Landkreis Groß-Gerau | 46 | 2 | 0 |
Hochtaunuskreis | 40 | 0 | 0 |
Main-Kinzig-Kreis | 72 | 0 | 0 |
Main-Taunus-Kreis | 40 | 0 | 0 |
Odenwaldkreis | 16 | 0 | 0 |
Landkreis Offenbach | 60 | 0 | 0 |
Rheingau-Taunus-Kreis | 31 | 0 | 0 |
Wetteraukreis | 53 | 2 | 0 |
Landkreis Gießen | 46 | 3 | 0 |
Lahn-Dill-Kreis | 43 | 1 | 0 |
Landkreis Limburg-Weilburg | 29 | 1 | 0 |
Landkreis Marburg-Biedenkopf | 41 | 1 | 0 |
Vogelsbergkreis | 17 | 2 | 0 |
Landkreis Fulda | 38 | 0 | 0 |
Landkreis Hersfeld-Rotenburg | 20 | 0 | 0 |
Landkreis Kassel | 40 | 1 | 0 |
Schwalm-Eder-Kreis | 30 | 0 | 0 |
Waldeck-Frankenberg | 26 | 0 | 0 |
Werra-Meißner-Kreis | 16 | 1 | 0 |
Gesamt | 1059 | 21 | 0 |
Die oben dargestellte Tabelle wird in regelmäßigen Abständen, spätestens mit Eingang eines neuen Antrags, aktualisiert (Stand: 01.10.2024).
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Kontakt
Die Anträge werden chronologisch in Bearbeitung genommen. Falls wir Rückfragen zu Anträgen haben, kommen wir auf Sie zu. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.
Cannabisgesetz
Postadresse
Regierungspräsidium Darmstadt
Projektgruppe Konsumcannabisgesetz
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt