Cannabisgesetz

Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen

Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, kurz Cannabisgesetz).

Online-Antrag

Anbauvereinigungen können den Erlaubnisantrag ab Montag, 1. Juli um 7 Uhr online einreichen.

Technische Voraussetzungen

Für den Online-Antrag auf eine Erlaubnis nach dem Cannabisgesetz brauchen Anbauvereinigungen ein Unternehmenskonto auf Basis der Elektronischen Steuererklärung Elster. Dafür wiederum ist ein Elster-Organisationszertifikat Voraussetzung. Private Elster-Zertifikate können zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

Zusätzliche Unterlagen

Neben den nach § 11 Absatz 4 KCanG geforderten Angaben muss die Anbauvereinigung weitere Unterlagen vorlegen.

Vertretungsberechtigte Personen

Für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung muss für den Antrag ein Führungszeugnis eingereicht werden:

  • Belegart OB gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
  • Nicht älter als drei Monate
  • Mit Betreff „KCanG“ direkt zu senden an untenstehende Postadresse

Außerdem muss für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt wurde.

Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter

Die oder der Präventionsbeauftragte der Anbaugemeinschaft muss einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen.

Wenn die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten bei Antragstellung noch nicht nachgewiesen werden können, sind diese innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 KCanG).

Weitere Angaben

Zusätzlich muss jede Anbaugemeinschaft die getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 KCanG darlegen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Absatz 6 KCanG vorlegen.

Kontakt

Cannabisgesetz

Postadresse
Regierungspräsidium Darmstadt 
Projektgruppe Konsumcannabisgesetz
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

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