Cannabisgesetz

Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen

Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, kurz Cannabisgesetz).

Technische Voraussetzungen

Für den Online-Antrag auf eine Erlaubnis nach dem Cannabisgesetz brauchen Anbauvereinigungen ein Unternehmenskonto auf Basis der Elektronischen Steuererklärung Elster. Dafür wiederum ist ein Elster-Organisationszertifikat Voraussetzung. Private Elster-Zertifikate können zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

Zusätzliche Unterlagen

Neben den nach § 11 Absatz 4 KCanG geforderten Angaben muss die Anbauvereinigung weitere Unterlagen vorlegen.

Vertretungsberechtigte Personen

Für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung muss für den Antrag ein Führungszeugnis eingereicht werden:

  • Belegart OB gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
  • Nicht älter als drei Monate
  • Mit Betreff „KCanG“ direkt zu senden an untenstehende Postadresse

Außerdem muss für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt wurde.

Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter

Die oder der Präventionsbeauftragte der Anbaugemeinschaft muss einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen.

In Hessen werden die Schulungen dezentral durch die Träger der Suchthilfe angeboten.

Sobald die Termine für die zertifizierten Schulungen in Hessen konkret vorliegen – voraussichtlich Ende Oktober -, veröffentlicht die Hessische Landesstelle für Suchtfragen e.V. (HLS) diese über ihre Internetseite.

Sie können bei Interesse an einer Schulungsteilnahme bereits heute schon eine Mail mit dem Betreff "CAV Präventionsschulung" an hls@hls-online.org senden, damit die HLS Sie direkt über Schulungstermine informieren kann, sobald diese vorliegen. Bitte geben Sie in der Mail Ihre vollständigen Kontaktdaten an (Name, Anschrift, Tel.).

Unabhängig von dem Vorliegen einer Teilnahmebescheinigung kann ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Abs. 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits jetzt gestellt werden.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG ergeht dann in der Erlaubnis unter der Bedingung, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.

Jugend- und Gesundheitsschutz

Zur Orientierung bei der Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes wird auf den Leitfaden der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts für Anbauvereinigungen gemäß § 23 Absatz 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG) verwiesen.

Weitere Angaben

Zusätzlich muss jede Anbaugemeinschaft die getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 KCanG darlegen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Absatz 6 KCanG vorlegen.

Anforderungen an die Satzung der Anbauvereinigungen

Die Anbauvereinigungen, welche nach § 1 Satz 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, haben folgende Mindestanforderungen in ihrer Satzung zu erfüllen:

  • Als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorzusehen.
  • Es ist in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorzusehen.
  • Es ist in der Satzung vorzusehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.
  • Es ist in der Satzung vorzusehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz odereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
  • In der Satzung von Genossenschaften ist vorzusehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.

Auf sämtliche, nicht im KCanG ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. Genossenschaftsrecht (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht. 

Anzahl möglicher Anbauvereinigungen pro Landkreis

Anhand folgender Tabelle können Sie nachvollziehen, ob in dem jeweiligen Landkreis die Anzahl möglicher Anbauvereinigungen bereits ausgeschöpft sind.

Eingegangene und genehmigte Anträge für Anbauvereinigungen
Kreisfreie Städte / LandkreisAnzahl möglicher 
Anbauvereinigungen
Eingegangene 
Anträge
Genehmigte
Anträge
Darmstadt2710
Frankfurt am Main12930
Stadt Offenbach am Main2210
Wiesbaden4700
Kassel3420
Landkreis Bergstraße4600
Landkreis Darmstadt-Dieburg5000
Landkreis Groß-Gerau4620
Hochtaunuskreis4000
Main-Kinzig-Kreis7200
Main-Taunus-Kreis4000
Odenwaldkreis1600
Landkreis Offenbach6000
Rheingau-Taunus-Kreis3100
Wetteraukreis5320
Landkreis Gießen4630
Lahn-Dill-Kreis4310
Landkreis Limburg-Weilburg2910
Landkreis Marburg-Biedenkopf4110
Vogelsbergkreis1720
Landkreis Fulda3800
Landkreis Hersfeld-Rotenburg2000
Landkreis Kassel4010
Schwalm-Eder-Kreis3000
Waldeck-Frankenberg2600
Werra-Meißner-Kreis1610
Gesamt1059210

Die oben dargestellte Tabelle wird in regelmäßigen Abständen, spätestens mit Eingang eines neuen Antrags, aktualisiert (Stand: 01.10.2024).

Kontakt

Die Anträge werden chronologisch in Bearbeitung genommen. Falls wir Rückfragen zu Anträgen haben, kommen wir auf Sie zu. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.

Cannabisgesetz

Postadresse
Regierungspräsidium Darmstadt 
Projektgruppe Konsumcannabisgesetz
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

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