Vollständige Unterlagen
Nach § 11 Absatz 4 KCanG hat der Antrag auf Erlaubnis die in den Nr. 1 bis 12 geforderten Angaben zu enthalten.
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Erlaubnisbehörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Abs. 4 KCanG genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). D.h. erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde beginnt die Frist zur inhaltlichen Prüfung der Erlaubnisbehörde.
Folgende Hinweise ergehen zu den nachfolgenden aufgeführten und einzureichenden Unterlagen nach § 11 Abs. 4 KCanG:
Vertretungsberechtigte Personen
Für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung muss für den Antrag ein Führungszeugnis eingereicht werden:
- Belegart OB gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
- Nicht älter als drei Monate
- Mit Betreff „KCanG“ direkt zu senden an untenstehende Postadresse
Außerdem muss für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt wurde.
Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter
Die oder der Präventionsbeauftragte der Anbauvereinigung muss Mitglied dieser sein und einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen.
In Hessen werden die Schulungen dezentral durch die Träger der Suchthilfe angeboten.
Bevor Sie sich an einer Schulung anmelden, die nicht auf dieser Internetseite aufgeführt ist, reichen Sie diese bitte bei der Erlaubnisbehörde ein, damit vor Teilnahme an der Schulung geprüft werden kann, ob es sich hierbei um eine nach dem HMFG anerkannte Schulung handelt.
Unabhängig von dem Vorliegen einer Teilnahmebescheinigung kann ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Abs. 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits jetzt gestellt werden.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG ergeht dann die Erlaubnis unter der Bedingung, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.