Im Land Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für Erlaubnisse zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, kurz Cannabisgesetz).
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 KCanG ergeht unbeschadet anderer behördlicher Entscheidungen. D.h. sonstige Regelungen, die nicht das KCanG betreffen, wurden von der Erlaubnisbehörde nicht geprüft und sind damit nicht Gegenstand der Erlaubnis (z.B. Baurecht, Immissionsschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz, Naturschutz, Datenschutz etc.). Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständigen Fachbehörden.
Online-Antrag
Anbauvereinigungen können die Erlaubnis ab sofort online beantragen. Die Erlaubnis ergeht unbeschadet anderer behördlicher Entscheidungen (bsp. Baugenehmigung). Diese müssen Sie separat beantragen.
Für den Online-Antrag auf eine Erlaubnis nach dem Cannabisgesetz brauchen Anbauvereinigungen ein Unternehmenskonto auf Basis der Elektronischen Steuererklärung Elster. Dafür wiederum ist ein Elster-Organisationszertifikat Voraussetzung. Private Elster-Zertifikate können zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
Nach § 11 Absatz 4 KCanG hat der Antrag auf Erlaubnis die in den Nr. 1 bis 12 geforderten Angaben zu enthalten.
Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Erlaubnisbehörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Abs. 4 KCanG genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). D.h. erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde beginnt die Frist zur inhaltlichen Prüfung der Erlaubnisbehörde.
Folgende Hinweise ergehen zu den nachfolgenden aufgeführten und einzureichenden Unterlagen nach § 11 Abs. 4 KCanG:
Vertretungsberechtigte Personen
Für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung muss für den Antrag ein Führungszeugnis eingereicht werden:
Belegart OB gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei Behörden
Nicht älter als drei Monate
Mit Betreff „KCanG“ direkt zu senden an untenstehende Postadresse
Außerdem muss für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen, die höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilt wurde.
Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter
Die oder der Präventionsbeauftragte der Anbaugemeinschaft muss einen Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG erbringen.
In Hessen werden die Schulungen dezentral durch die Träger der Suchthilfe angeboten.
Bitte wenden Sie sich bei Interesse sowie bezüglich Fragen und der Anmeldung direkt an folgende Schulungsanbieter:
Anbieter: Suchthilfe Wetzlar e.V., Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar Referentinnen: Tatjana Arnold, Fabienne Hardt, Fachstelle Suchtprävention der Suchthilfe Wetzlar e.V. Datum: Teil 1: 07.02.2025 von 09:00 - 17:00 Uhr (ganztags vor Ort) Teil 2: 14.02.2025 von 08:30 - 12:30 Uhr (halbtags online) Teil 3: 21.02.2025 von 08:30 - 12:30 Uhr (halbtags online) Veranstaltungsort: Suchthilfezentrum Wetzlar e.V., Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar Teilnahmebeitrag: 600,00 €; die Teilnahme an allen Tagen ist verpflichtend für die Teilnahmebescheinigung Gruppengröße: mind. 5 bzw. max. 12 Personen Kontaktadresse für Rückfragen und Anmeldung unter: E-Mail: mail@suchthilfe-wetzlar.de Telefon: 06441-21029-0 www.suchthilfe-wetzlar.deÖffnet sich in einem neuen Fenster
Unabhängig von dem Vorliegen einer Teilnahmebescheinigung kann ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach § 11 Abs. 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG) bereits jetzt gestellt werden.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG ergeht dann in der Erlaubnis unter der Bedingung, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.
Zusätzlich muss jede Anbauvereinigung die getroffenen und/oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 KCanG darlegen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Absatz 6 KCanG vorlegen.
Für die Erstellung eines Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzeptes nach § 22 Abs. 1 KCanG wurde ein Leitfaden vom Regierungspräsidium Darmstadt als Hilfestellung für die Anbauvereinigung erstellt, der unten im Link enthalten ist.
Des Weiteren ist auch ein Leitfaden für die Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes nach § 23 Abs. 6 KCanG vom Regierungspräsidium Darmstadt erstellt worden, der unten im Link enthalten ist.
Im Übrigen ist auch ein Mitwirkungskonzept einzureichen. Mitglieder einer Anbauvereinigung - mit Ausnahme sonstiger entgeltlich Beschäftigter nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG - haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitwirken Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Eine Mitwirkung der Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich eigenhändig bei der Pflanzung, der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze betätigen (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT-Drucks. 20/8704, S. 113).
Anforderungen an die Satzung der Anbauvereinigungen
Die Anbauvereinigungen, welche nach § 1 Satz 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, haben folgende Mindestanforderungen in ihrer Satzung zu erfüllen:
Als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorzusehen.
Es ist in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorzusehen.
Es ist in der Satzung vorzusehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.
Es ist in der Satzung vorzusehen, dass derErwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz odereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
In der Satzung von Genossenschaften ist vorzusehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
Auf sämtliche, nicht im KCanG ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. Genossenschaftsrecht (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht.
Hinweise zu dem befriedeten Besitztum
Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder ist nicht geeignet, wenn es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht gesichert ist und/oder nicht gegen eine Einsicht von außen geschützt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG).
Bei den 200 Metern handelt es sich um einen einzuhaltenden Mindestabstand des befriedeten Besitztums. Der Mindestabstand von 200 Metern ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu bemessen (Luftlinie).
Der Schutz gegen die Einsicht von außen bei Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser erfolgt durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen (§ 23 Abs. 3 KCanG).
Als Kinder- und Jugendeinrichtungen kommen insbesondere Kindertagesstätten, Kindergärten, Kindertagesbetreuungen (Hort) sowie Jugendzentren in Betracht (Gesetzesbegründung zum KCanG BT Drucks. 20/8704, S. 98). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung solcher Einrichtungen.
Weitere Beispiele für Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem o.g. Maßstab sind: Stationäre und teilstationäre Angebote der Hilfe zur Erziehung, Jugendfreizeit- und -erholungsstätten, Jugendberatungsstellen, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit (§ 11 Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII).
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 KCanG besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich ganz oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befindet.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum KCanG (BT Drucks. 20/8704, S. 107) besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung ganz oder teilweise Räumlichkeiten oder Grundstücke einer privaten Wohnung nutzen möchte. Hierzu zählen private Gärten oder Grundstücke, die zu Wohnzwecken dienen. Zweck der Regelung ist, eine eindeutige Abgrenzung von privatem Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau in einer zu gewährleisten. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung muss wirksam überwacht werden können. Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde nach § 28 Abs. 1 KCanG wären aufgrund des hohen Schutzniveaus der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich nur eingeschränkt gewährleistet, so dass eine ausreichende behördliche Überwachung nicht sichergestellt werden könnte.
Weiter darf sich das befriedete Besitztum auch nicht innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befinden (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 KCanG).
An dieser Stelle ist auch § 12 Abs. 3 Nr. 2 KCanG zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
Das befriedete Besitztum darf sich nicht vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befinden (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 KCanG). Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 98).
Sonstige Hinweise
Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung dürfen nur als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV vergütet werden, da sie nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten ausüben dürfen.
Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist verboten (§ 6 KCanG). Werbung ist jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird, § 1 Nr. 14 KCanG. Werbung im Internet und in Sozialen Medien wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann, dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als Werbung für Cannabis wahrnehmen (Gesetzesbegründung zum KCanG, BT Drucks. 20/8704, S. 92).
Das gilt auch für die Anzeige auf den „Gelben Seiten“ und anderen vergleichbaren Portalen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. gegen das Werbeverbot § 6 KCanG verstößt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Anzahl möglicher Sitze der Anbauvereinigungen pro kreisfreie Stadt / Landkreis
Anhand folgender Tabelle können Sie nachvollziehen, ob in der jeweiligen kreisfreien Stadt / dem jeweiligen Landkreis die Anzahl möglicher Anbauvereinigungen bereits ausgeschöpft sind.
Eingegangene und genehmigte Anträge für Anbauvereinigungen
Kreisfreie Städte / Landkreis
Anzahl möglicher Anbauvereinigungen
Eingegangene Anträge
Genehmigte Anträge
Darmstadt
27
1
0
Frankfurt am Main
129
6
0
Stadt Offenbach am Main
22
2
0
Wiesbaden
47
1
0
Kassel
34
2
0
Landkreis Bergstraße
46
0
0
Landkreis Darmstadt-Dieburg
50
0
0
Landkreis Groß-Gerau
46
3
0
Hochtaunuskreis
40
0
0
Main-Kinzig-Kreis
72
1
0
Main-Taunus-Kreis
40
0
0
Odenwaldkreis
16
0
0
Landkreis Offenbach
60
0
0
Rheingau-Taunus-Kreis
31
0
0
Wetteraukreis
53
2
0
Landkreis Gießen
46
3
1
Lahn-Dill-Kreis
43
1
0
Landkreis Limburg-Weilburg
29
1
0
Landkreis Marburg-Biedenkopf
41
1
0
Vogelsbergkreis
17
2
1
Landkreis Fulda
38
0
0
Landkreis Hersfeld-Rotenburg
20
0
0
Landkreis Kassel
40
1
0
Schwalm-Eder-Kreis
30
0
0
Waldeck-Frankenberg
26
1
0
Werra-Meißner-Kreis
16
1
0
Gesamt
1059
29
2
Hinweis: Der Sitz und das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung müssen nicht zusammenfallen.
Die oben dargestellte Tabelle wird in regelmäßigen Abständen, spätestens mit Eingang eines neuen Antrags, aktualisiert (Stand: 08.01.2025).
Die Anträge werden chronologisch in Bearbeitung genommen. Falls wir Rückfragen zu Anträgen haben, kommen wir auf Sie zu. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.