Aufgaben Regierungspräsidium Darmstadt:
- Prüfung, ob die kommunalen Planungen an die Ziele der Raumordnung angepasst sindÖffnet sich in einem neuen Fenster
- Kommunale Beratung und Unterstützung bei grundsätzlichen Planungsfragen und Stellungnahme als Träger öffentlicher BelangeÖffnet sich in einem neuen Fenster
- Genehmigung von BauleitplänenÖffnet sich in einem neuen Fenster
- Referendarausbildung Ausbildungsrichtung StädtebauÖffnet sich in einem neuen Fenster
- Regionale Servicestelle - Anlaufstelle für ExterneÖffnet sich in einem neuen Fenster
Städte und Gemeinden und Ihre Bauleitplanung
Herzstück der kommunalen Selbstverwaltung ist die Planungshoheit der Städte und Gemeinden: Ihnen obliegt es, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken zu regeln. Die Städte und Gemeinden legen in geeigneten politischen Prozessen fest, wie sie sich ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorstellen. Entsprechend diesen Vorstellungen erstellen die Kommunen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Beide Planungsverfahren werden als kommunale Bauleitplanung bezeichnet. Der Flächennutzungsplan gilt für das gesamte Gemeindegebiet und regelt die Grundzüge der Planung. Detailliertere Festsetzungen enthalten die nur für bestimmte Teile einer Gemeinde geltenden Bebauungspläne.
Vor allem mit den Mitteln der Bauleitplanung können Städte und Gemeinden ihre Attraktivität erhöhen. Die Bauleitplanung bestimmt im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für den Bau von Wohnungen, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben oder die Erhaltung lebendiger Innenstädte und unverbauter Freiräume.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die formellen (das Verfahren betreffenden) und materiellen (die rechtsstaatliche Abwägung betreffenden) Vorgaben, die die Kommunen beachten müssen, wenn sie Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne ändern oder aufstellen. Geregelt sind die Verfahren zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, der Träger öffentlicher Belange sowie benachbarter Kommunen. Außerdem enthält das BauGB Vorgaben, in welcher Weise die Kommunen widerstreitende öffentliche und private Interessen im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen.