Vier Großraumtanks der chemischen Industrie

Lärm, Luft, Strahlen

Schutz vor schädlichen Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und sonstigen Gefahren wird bundeseinheitlich durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt.

Als schädliche Umwelteinwirkungen werden Immissionen dann bezeichnet, wenn sie Schäden zum Beispiel für die Gesundheit, erhebliche (Vermögens-) Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können.

Typische Immissionen sind Lärm und Luftverunreinigungen, die auf Mensch und Umwelt einwirken. Darüber hinaus beschäftigen sich die Immissionsschützenden in den Regierungspräsidien aber auch mit dem Schutz vor Strahlen, Erschütterungen, Licht oder sonstigen Gefahren.

Um sonstige Gefahren handelt es sich insbesondere bei Gefahren, die durch Stofffreisetzungen, Bränden oder Explosionen infolge einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes von Anlagen hervorgerufen werden. Diesem Thema widmen sich die Prüfungen der Anlagensicherheit.

Die Regelungen des BImSchG beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen. Darüber hinaus enthält es Anforderungen an Verkehrswege und Fahrzeuge sowie Vorschriften für den gebietsbezogenen Immissionsschutz, also Immissionsschutz durch Planung.
Zum Immissionsschutz zählen auch die Qualitätsanforderungen an Kraftstoffe und Heizöl (produktbezogener Immissionsschutz).

Die Anlagenbetreibenden müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Immissionsschutzbehörden überwachen, ob diese Pflichten eingehalten werden. Bei Verstößen kann die Einhaltung der Pflichten durch Anordnungen an die Betreibenden durchgesetzt werden; im äußersten Fall können Anlagen sogar stillgelegt werden.

Bestimmte Anlagen, bei denen die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen besonders groß ist, dürfen erst nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden (genehmigungsbedürftige Anlagen).

UVP-Portal

Umwelt und Energie

Länder-Portal zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Zweck der Umwelt-Verträglichkeits-Prüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt zu erkennen und bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen.