Eine Person überreicht einer anderen Person einen Umschlag

Wiedergutmachung

Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und dem Hessischen NS-Härtefonds

Entschädigung nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und den Richtlinien der Hessischen Landesregierung über Härteleistungen an Opfer nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen

  • Bewilligung laufender Renten und Beihilfen sowie Heilverfahren zum Ausgleich und zur Linderung von Schäden insbesondere für Schäden an Körper oder Gesundheit

Nach dem BEG ist Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, wer aus Gründen

  • politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus,
  • der Rasse,
  • des Glaubens oder
  • der Weltanschauung

durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an

  • Leben,
  • Körper,
  • Gesundheit,
  • Freiheit,
  • Eigentum,
  • Vermögen,
  • in seinem beruflichen oder
  • in seinem wirtschaftlichen Fortkommen

erlitten hat.

Den Verfolgten sind die Personen gleichgestellt, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind, weil sie

  • auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung der eigenen Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die, sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte, Vernichtung von Menschenleben eingesetzt haben,
  • eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten haben,
  • einem Verfolgten nahe gestanden haben.

Als Verfolgte gelten auch die Hinterbliebenen und die nahen Angehörigen, die von den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit betroffen sind.
Entschädigungsleistungen sind im Wesentlichen:

  • Kapitalentschädigungen
  • Renten
  • Heilverfahren.

Da aufgrund von Wohnsitz- und Stichtagsregelungen die Erstentscheidungen in aller Regel inzwischen ergangen sind, konzentriert sich die Arbeit des Dezernats auf

  • Zweitverfahren und Abhilfebegehren,
  • Betreuung der rund 2000 Renten- und Heilverfahrensberechtigten,
  • Versorgung der Hinterbliebenen,
  • Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden und
  • gutachterliche Stellungnahmen zur Verfolgteneigenschaft für Träger der Sozialversicherung.
  • Unterstützung bei Akteneinsichtsersuchen berechtigter Nachkommen von verstorbenen BEG-Rentenempfängern, deren Akten sich bereits im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden befinden.

Die alljährlich vorzulegenden Lebensbescheinigungen für BEG-Rentenempfänger mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland (außer Israel) wurden ab dem 01.08.2022 versandt.
Rentenempfänger mit Wohnsitz in einem dieser Länder können die Lebensbescheinigung aber auch nebenstehend herunterladen, ausfüllen, beglaubigen lassen und an die Entschädigungsbehörde in Darmstadt zurücksenden.
Eine fehlende Lebensbescheinigung kann zur Unterbrechung der BEG-Rentenzahlungen führen.

BEG-Rentenempfänger sind verpflichtet, der Entschädigungsbehörde maßgebliche Änderungen der Lebensumstände, insbesondere Wohnsitzveränderungen unverzüglich mitzuteilen.

NS-Härtefonds

Da trotz der bisherigen Regelungen weiterhin Personen, die von nationalsozialistischen Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen betroffen waren, keine oder keine angemessene Entschädigung erhielten, wurde von der Hess. Landesregierung der Hessische NS-Härtefonds eingerichtet, der Leistungen auch für folgende Personengruppen ermöglicht:

  • Personen, die wegen Verstoßes gegen das Heimtückegesetz oder ähnliche typische NS-Gesetze oder Erlasse aus Gründen der Ablehnung des Nationalsozialismus und dessen Ideologie inhaftiert waren,
  • Wehrdienstverweigerer, Deserteure und andere Personen, die durch Militärgerichte oder andere Sondergerichte zu einer unverhältnismäßig hohen Strafe verurteilt wurden,
  • Personen, die wegen Ihrer Lebensweise oder -umstände als - im Sinne der NS-Ideologie - gemeinschaftsstörend behandelt wurden (z.B. "Querulanten", "Arbeitsscheue", "Wohnungslose", und so weiter) und als solche geschädigt wurden,
  • Personen die auf Grund ihrer sexuellen Neigung (z.B. Homosexualität) in ein Konzentrationslager eingewiesen wurden oder anderem Unrecht ausgesetzt waren,
  • Personen, die wegen tatsächlicher oder unterstellter Krankheit oder Behinderung als sog. Minderwertige Zwangsmaßnahmen ausgesetzt waren,
  • Zwangsarbeiterinnen / Zwangsarbeiter

Leistungen sind:

  • einmalige Beihilfen
  • laufende Beihilfen
  • die Anerkennung als Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Sinne der HF-Richtlinien, wenn die Bewilligung von Beihilfen nicht möglich ist.

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