Die Ausübung des Pfandleihgewerbes ist erlaubnispflichtig gemäß § 34 Gewerbeordnung. Zuständig sind Gemeindevorstände der Gemeinden sowie die Magistrate der kreisfreien Städte.
Dem Regierungspräsidium Darmstadt obliegt die Fachaufsicht sowie die Klärung allgemeiner Rechtsfragen.
![Pfandleiher Zwei Hände mit 50 Euro Scheinen](/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/styles/crop_image_style_16_9_xs/public/2022-03/pfandleiher_mi.ti_._shutterstock_92008838.jpg?itok=3nDkAiwP)
© Mi.Ti/shutterstock
Gewerberecht