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Vergabekompetenzstelle (VKS)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu erfolgen. Damit wird der Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren entsprochen genauso wie der vornehmlichen Berücksichtigung mittelständischer Interessen. 

Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Öffentliche Auftraggeber [Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände (Kreise), Landeswohlfahrtsverband, Landesbehörden und sonstige Auftraggeber, deren Baumaßnahmen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (Zuwendungsmaßnahmen)] diese Bestimmungen einhält. 

Am 25.06.2026 ist das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro und bei Bauleistungen 750.000 Euro überschreitet und die EU-Schwellenwerte nicht erreicht. 

Im Land Hessen können Unternehmen, Bieter und Bewerber vor Erteilung eines Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden, wenn sie sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen beteiligen, bei dem der geschätzte Auftragswert mehr als 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, oder sie sich an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen. Im Falle einer losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Voraussetzung ist, dass der behauptete Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet wurde und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat. Die Zuständigkeit der Vergabekompetenzstelle richtet sich nach dem jeweiligen Regierungsbezirk in dem die Leistung erbracht werden soll.

Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Vergabekammern des Landes Hessen zuständige Nachprüfungsbehörde.

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