Ein Propeller-Kleinflugzeug mit drehendem Propeller auf dem Flugplatz

Flugbetrieb

Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post in Luftfahrzeugen ist geprüften und genehmigten Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erfolgt in Abhängigkeit vom beabsichtigten Betrieb sowie der Größe oder Art der verwendeten Luftfahrzeuge durch

  • das Luftfahrt-Bundesamt oder
  • die Luftfahrtbehörden der Länder.

Die obere Luftfahrtbehörde des Regierungspräsidium Darmstadt ist auf Grundlage von § 31 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz in Ihrem Regierungsbezirk zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für:

  • Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 LuftVG)
  • Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 LuftVG)

sofern die Betreiber oder Unternehmen ihren Sitz in Hessen im Regierungsbezirk Darmstadt haben.

Vor Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis organisatorischer, personeller, betrieblicher und technischer Voraussetzungen erforderlich. Die nachzuweisenden sicherheitsrelevanten Voraussetzungen ergeben sich aus Standards, die zurzeit auf folgenden luftrechtlichen Grundlagen resultieren:

Für Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist, gilt Anhang III Verordnung (EWG) Nr. 3922/91.

Unternehmen mit Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen zur Durchführung gewerbsmäßiger Rundflüge oder mit Betrieb von Ballonen unterliegen der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.

Jeder Betrieb eines Luftfahrzeugs (Flugzeuge, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ballone).

Flüge zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht sind zulässig, wenn sie nicht gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführt werden, beziehungsweise eventuelle Vergütungen für den Flugbetrieb oder Flüge im Rahmen des spezialisierten Flugbetriebs aufgeteilt werden, einschließlich Piloten und auf die direkten Kosten beschränkt bleiben.

Für den „NCC-Betrieb“ (nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen) ist eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt abzugeben.

Ab 21. April 2017 treten für den spezialisierten Flugbetrieb Anforderungen gemäß:

  • Anhang VIII – spezialisierter Flugbetrieb (Teil-SPO) VO (EU) Nr. 965/2012,

in Kraft.

Beachten Sie bitte, dass der gewerbliche spezialisierte Flugbetrieb ab diesem Zeitpunkt der Erklärungspflicht und unter bestimmten Umständen (spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko), der Genehmigungspflicht unterliegt.

Spezialisierter Flugbetrieb ist die Verwendung von Luftfahrzeugen bei Flügen zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft, für Bau- und Montagetätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung. Spezialisierter Flugbetrieb kann sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich erfolgen.

Der Betrieb der Luftfahrzeuge richtet sich bei entsprechendem Flugbetrieb nach Anforderungen gemäß Anhang VIII (Teil-SPO) der VO (EU) Nr. 965/2012.


Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb

Der bisher genehmigungsfreie Betrieb von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb sowie des nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetriebs mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen ist zum 21. April 2017 erklärungspflichtig und unterliegt dann der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.

Entsprechender Flugbetrieb ist nach dem 21. April 2017 zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 über die Durchführung des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs abgegeben wurde.

Ihre Erklärung gegenüber der Luftfahrtbehörde geben Sie bitte, sofern sich Ihr Wohnort bzw. der Sitz Ihres Unternehmens in Hessen im Regierungsbezirk Darmstadt befindet, unter Verwendung des entsprechenden Formblatts (siehe Downloads) ab.


Spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko

Für die Durchführung von spezialisierten Flugbetrieb aus dem auf Grund besonderen geografischen Bedingungen, beziehungsweise örtlicher Verhältnisse und/oder der Art des Betriebs ein erhöhtes Risiko für Dritte bestehen könnte wird eine gesonderte Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, die rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs zu beantragen ist.

Als spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko gelten nach Festlegung der nationalen Luftfahrtbehörden gemäß AMC1.ARO.OPS.150 in der Bundesrepublik Deutschland folgende Arten des Betriebs:

  • Außenlasttransporte über Städten, dicht besiedeltem Gebiet oder Menschenansammlungen,
  • Flüge mit Personen-Außenlasten (Human external cargo, HEC),
  • Lawinensprengflüge,
  • jeder spezialisierte Flugbetrieb, welcher unterhalb der Mindesthöhe gemäß SERA.5005 f) stattfindet,
  • jeglicher andere Flugbetrieb, für den die durch den Betreiber durchgeführte Risikobewertung gemäß SPO.OP.230 ein „Hohes Risiko“ im Sinne von ORO.SPO.110 (a) ergibt.

Der spezialisierte Flugbetrieb mit hohem Risiko ist nach dem 21. April 2017 zulässig, wenn die für den Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz zuständige Luftfahrtbehörde die entsprechende Genehmigung erteilt hat.


Nicht gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen

Dabei handelt es sich zum Beispiel um Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge sowie um Wettbewerbs- oder Schauflüge.

Sofern entsprechende Flüge im Rahmen einer erteilten ATO-Genehmigung beziehungsweise zur Sicherstellung des Vereinsflugbetriebs durchgeführt werden und/oder eventuelle Vergütungen auf die direkten Kosten beschränkt bleiben, entfällt die Erklärungspflicht. Der Betrieb unterliegt in diesen Fällen den Anforderungen aus Anhang VII (Teil-NCO) der VO (EU) Nr. 965/2012.

Für die Durchführung von Flügen im nicht gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb wird auf die Anforderungen gemäß NCO.SPEC.105 hingewiesen. Danach ist für die jeweilige Art des spezialisierten Flugbetriebs eine Klarliste auf Basis einer erfolgten Risikobewertung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen.

Schlagworte zum Thema