Gruppenfoto mit acht Personen in verschiedener Berufskleidung

Zentrale Stelle für Fachkräfteeinwanderung Hessen (ZFEH)

Quick Check

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kommt für Sie in Frage, wenn Sie alle drei folgenden Fragen mit Ja beantworten können:

  1. Haben Sie bereits eine Person aus einem Drittstaat (nicht EU, EWR, Schweiz) gefunden, die Sie als Fachkraft oder Auszubildende in Hessen einstellen möchten?
  2. Befindet sich die Person noch in einem Drittstaat?
  3. Liegen Arbeitsplatzangebot und Bevollmächtigung vor?

Bitte teilen Sie uns im Beratungsgespräch und spätestens bei der Antragstellung mit, wenn Sie bei einer anderen Behörde bereits einen Antrag auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingereicht oder ein anderes Visumverfahren eingeleitet haben. Nennen Sie dabei bitte möglichst die Verfahrensart und die zuständige Stelle. So lassen sich Doppelbearbeitungen, zusätzliche Kosten und Verzögerungen vermeiden.

Über uns / Allgemeine Informationen

Wir sind die Zentrale Stelle für Fachkräfteeinwanderung Hessen (ZFEH).

Die ZFEH bündelt Fachwissen und digitale Verfahrenswege für die Gewinnung qualifizierter Beschäftigter aus dem Ausland. Wir koordinieren die beteiligten Stellen und möchten Arbeitgebern wie Fachkräften ein transparentes, zügiges Verfahren ermöglichen.

Neben der kostenfreien Beratung übernimmt die ZFEH die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieses umfasst folgende Schritte:

  • Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen
  • Externe Begutachtung der im Ausland absolvierten Berufs- oder Hochschulausbildung (hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr neben der Verwaltungsgebühr für das beschleunigte Verfahren an)
  • Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ZFEH (bis zum Abschluss der Vereinbarung kann der Antrag jederzeit kostenfrei zurückgezogen werden; mit Vereinbarung wird eine Verwaltungsgebühr von 411 Euro fällig)
  • Einholung einer gegebenenfalls erforderlichen Berufsausübungserlaubnis
  • Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigungsaufnahme
  • Berücksichtigung eines Familiennachzugs, sofern dieser zeitgleich oder innerhalb von sechs Monaten nach Einreise der Fachkraft erfolgt
  • Ausstellung der Vorabzustimmung zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme, die der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft vorgelegt wird

Unsere Zuständigkeit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Die Zentrale Stelle für die Fachkräfteeinwanderung Hessen (ZFEH) übernimmt schrittweise die beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes. Maßgeblich dafür ist der Ort, an dem die Fachkraft künftig arbeiten soll – also der Sitz der Betriebsstätte.

Ab dem 1. Oktober 2026 ist die ZFEH zuständig, wenn die Betriebsstätte, in der die ausländische Fachkraft beschäftigt werden soll, in Frankfurt am Main liegt.

Ab dem 1. Dezember 2026 ist die ZFEH landesweit zuständig, also immer dann, wenn die Betriebsstätte in Hessen liegt. Daneben bleiben die kommunalen Ausländerbehörden für diese Verfahren ebenfalls zuständig. Sie können wählen, ob Sie das Verfahren bei der ZFEH oder bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einleiten.

Unterstützung im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Wir legen Wert auf kompetente Beratung und begleiten Sie durch das gesamte beschleunigte Fachkräfteverfahren – als zentraler Ansprechpartner von der Antragstellung bis zur Vorabzustimmung, mit der Ihre Fachkraft anschließend bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Visum beantragen kann.

Prüfen Sie die unten stehenden Checklisten gründlich und reichen Sie Ihren Antrag erst ein, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen – so vermeiden Sie unnötige Bearbeitungsverzögerungen. Verfahrensfristen, etwa die Dreimonatsfrist beim Antrag auf Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, sind ebenfalls zu beachten.

Ein gewünschter Familiennachzug muss immer bereits bei der Online-Antragstellung vermerkt werden. Eine nachträgliche Berücksichtigung ist nur bis zur Vorabzustimmung möglich; danach ist ausschließlich ein neuer, ebenfalls gebührenpflichtiger Antrag denkbar, sofern die Fachkraft noch nicht eingereist ist.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Familiennachzug

Soll die Familie der Fachkraft gemeinsam mit nach Hessen einreisen oder zeitnah nachkommen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen in das beschleunigte Fachkräfteverfahren einbezogen werden.

Für die Einbeziehung der Familienangehörigen wird keine weitere Verfahrensgebühr nach § 81a AufenthG erhoben. Die notwendigen Prüfungen können parallel vorbereitet werden, damit die Visumverfahren möglichst aufeinander abgestimmt sind.

So teilen Sie den geplanten Familiennachzug mit:

  • Der Arbeitgeber reicht den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ein.
  • Der Wunsch nach Familiennachzug sollte bereits im Antrag und in der Vereinbarung angegeben werden. Für jede einzubeziehende Person ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich.
  • Ergibt sich der Nachzugswunsch erst später, informieren Sie die ZFEH unverzüglich. Eine Ergänzung ist nur möglich, solange die Vorabzustimmung noch nicht erteilt wurde.
  • Die Einreise der Angehörigen kann zusammen mit der Fachkraft oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Einreise erfolgen.
  • Die Verfahrensgebühr von 411 Euro deckt auch die Bearbeitung des gleichzeitig berücksichtigten Familiennachzugs ab.

Welche Angehörigen können einbezogen werden?

Berücksichtigt werden können insbesondere:

  • Ehegattin beziehungsweise Ehegatte
  • eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise eingetragener Lebenspartner
  • eigene, minderjährige, ledige Kinder

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Die benötigten Nachweise richten sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis. Regelmäßig gehören dazu:

  • für Ehegatten: Eine Eheurkunde oder ein vergleichbarer Personenstandsnachweis; gegebenenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A1)
  • für Kinder: Eine Geburtsurkunde und, falls erforderlich, Unterlagen zum Sorgerecht
  • Passdokumente und Vollmachten der mitreisenden Familienmitglieder
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für mitreisende Familienangehörige

Anerkennung

Worum geht es bei der Anerkennung?

Bei der beruflichen Anerkennung wird eine im Ausland erworbene Qualifikation einem deutschen Referenzabschluss gegenübergestellt.
Die fachlich zuständige Anerkennungsstelle bewertet, ob Inhalt und Niveau der Ausbildung mit dem deutschen Referenzberuf vergleichbar sind.

Wann ist eine Anerkennung erforderlich?

Ob eine Anerkennung notwendig ist, hängt insbesondere vom angestrebten Beruf ab.

Für sogenannte reglementierte Berufe ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass der Beruf in Deutschland ausgeübt werden darf.

Bei nicht reglementierten Berufen ist eine formale Anerkennung in der Regel nicht zwingend erforderlich. Sie kann jedoch sinnvoll sein, um die ausländische Qualifikation mit einem deutschen Berufsabschluss einordnen zu lassen.

Welche Schritte umfasst die Anerkennung?

Nach Eingang des Antrags kontrolliert die ZFEH die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Fehlende Nachweise oder ergänzende Angaben werden bei Bedarf angefordert.

Sind die Unterlagen vollständig, übermittelt die ZFEH sie an die fachlich zuständige Stelle.

Die Prüfung kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  • Volle Gleichwertigkeit: Zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzabschluss bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
  • Teilweise Gleichwertigkeit: Es wurden wesentliche Unterschiede festgestellt. Diese lassen sich unter Umständen durch Berufspraxis, eine Anpassungsqualifizierung, praktische Einsätze oder eine Prüfung ausgleichen.
  • Keine Gleichwertigkeit: Die vorgelegte Qualifikation kann dem deutschen Referenzberuf nicht als gleichwertig zugeordnet werden.

Vertiefende Hinweise bietet das Informationsportal Anerkennung in DeutschlandÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Auszubildende

Auch für die Einreise zu einer qualifizierten Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung kann ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt werden.

Wichtige Hinweise für Ausbildungsbetriebe:

  • Der Ausbildungsbetrieb stellt den Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren rechtzeitig vor dem geplanten Ausbildungsbeginn.
  • Bei einem Ausbildungsbeginn zum 1. September sollten die vollständigen Antragsunterlagen spätestens zum 1. Juni bei der ZFEH vorliegen.
  • Für die Sicherung des Lebensunterhalts muss derzeit im Regelfall ein Betrag von mindestens 1.048 Euro brutto monatlich nachgewiesen werden; dieser kann unter anderem durch die Ausbildungsvergütung gedeckt werden.
  • Ob Familienangehörige mitkommen können, hängt unter anderem davon ab, ob ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Bei einer Ausbildungsvergütung ist diese Voraussetzung nicht immer erfüllt.

Welche Nachweise gehören zum Antrag?

Je nach Ausbildungsform werden insbesondere benötigt:

  • Ausbildungsvertrag
  • bei einer schulischen Ausbildung der Vertrag mit der Schule
  • falls erforderlich eine Anerkennung oder Bewertung des ausländischen Schul- beziehungsweise Bildungsabschlusses
  • geeignete Nachweise zu den vorhandenen Deutschkenntnissen

Welche Deutschkenntnisse sind erforderlich?

Für die Aufnahme einer Ausbildung gibt es kein einheitliches, für alle Ausbildungsberufe geltendes Sprachniveau.

Für eine erfolgreiche Ausbildung werden regelmäßig ausreichende Deutschkenntnisse erwartet. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung ist meist das Niveau B1 maßgeblich. Abweichungen kommen etwa in Betracht, wenn ein vorbereitender Sprachkurs besucht wird oder die Bildungseinrichtung die erforderlichen Kenntnisse selbst festgestellt hat.

Online-Antrag

Den Online-Antrag gut vorbereiten

Vollständige, gut lesbare und aussagekräftige Unterlagen sind die wichtigste Grundlage für eine zügige Bearbeitung. Welche Dokumente erforderlich sind, richtet sich nach Qualifikation, geplanter Beschäftigung, persönlicher Situation und einem möglichen Familiennachzug. Wenn Sie den Unterlagenbedarf für Ihren Fall nicht sicher einschätzen können, beraten wir Sie ab dem 1. Oktober 2026 vor der Antragstellung. Ab diesem Zeitpunkt steht Ihnen auch der Online-Antrag zur Verfügung.

Diese Unterlagen werden regelmäßig benötigt:

  • Vollmacht beziehungsweise gegebenenfalls Untervollmacht der ausländischen Fachkraft
  • Reisepass der ausländischen Fachkraft als Farbscan
  • Nachweise zur Berufsqualifikation
  • Nachweise zur beabsichtigten Beschäftigung (Vertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB), Berufsausübungserlaubnis et cetera)
  • Erklärung, dass bisher kein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragt wurde

In manchen Fällen können weitere Unterlagen dazukommen:

  • Nachweise über bisherige Berufserfahrung
  • Nachweis über Sprachkenntnisse
  • Führungszeugnis
  • Vollmacht Familiennachzug
  • Vollmacht Familiennachzug Kind

Häufig gestellte Fragen

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein spezielles Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Einreise einer ausländischen Fachkraft aus einem Drittstaat (= nicht EU) nach Deutschland beschleunigen können. 

Vereinfacht läuft es wie folgt ab:

  1. Arbeitgeber + Vollmacht
    Der Arbeitgeber möchte eine Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen. Die Fachkraft bevollmächtigt den Arbeitgeber, das Verfahren einzuleiten.
  2. Antrag bei ZFEH oder Ausländerbehörde
    Die ZFEH ist für beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz zuständig – abhängig vom Arbeitsort der Fachkraft (Sitz der Betriebsstätte):
    ab 1. Oktober 2026 für Betriebsstätten in der Stadt Frankfurt am Main,
    ab 1. Dezember 2026 für Betriebsstätten in ganz Hessen. Daneben bleiben die kommunalen Ausländerbehörden für diese Verfahren ebenfalls zuständig. Sie haben die Wahl, wo Sie das Verfahren einleiten.
  3. Vereinbarung nach § 81a Absatz 2 AufenthG
    Arbeitgeber und ZFEH oder Ausländerbehörde schließen eine Vereinbarung. Darin werden unter anderem Vollmacht, vorzulegende Unterlagen, Abläufe, Beteiligte und Fristen geregelt.
  4. Anerkennung/Qualifikationsprüfung
    Die ZFEH oder die Ausländerbehörde leitet – soweit erforderlich – das Anerkennungsverfahren beziehungsweise die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Berufsqualifikation ein und koordiniert es.
  5. Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
    Soweit erforderlich, wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Für das beschleunigte Verfahren gelten verkürzte Fristen.
  6. Vorabzustimmung
    Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, erteilt die ZFEH oder Ausländerbehörde die Vorabzustimmung zum Visum, schickt diese an die Auslandsvertretung und informiert den Arbeitgeber.
  7. Visum im Ausland
    Die Fachkraft beantragt anschließend das Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG kann grundsätzlich der Arbeitgeber beantragen – nicht die ausländische Fachkraft selbst. Der Arbeitgeber handelt dabei in Vollmacht der ausländischen Person.

Der Arbeitgeber in Deutschland muss die ausländische Person konkret beschäftigen wollen. 

Der Arbeitgeber in Deutschland muss die ausländische Person konkret beschäftigen wollen. Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

Arbeitgeber

  • Antrag auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
  • Vollmacht der Fachkraft
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) – zentrales arbeitgeberseitiges Dokument für die Beschäftigung – insbesondere mit folgenden Angaben: Tätigkeit, Arbeitsort, Beginn, Arbeitszeit, Vergütung und sonstige Beschäftigungsbedingungen
  • Gegebenenfalls Qualifizierungsplan
  • Bei Familienangehörigen sind für deren Einbeziehung entsprechende Vollmachten erforderlich

Fachkraft über den Arbeitgeber

  • Reisepass
  • Ausbildungszeugnis
  • Hochschulabschluss
  • Lebenslauf
  • Berufserfahrungsnachweise
  • Weiterbildungsnachweise
  • Anerkennungsbescheid
  • Zeugnisbewertung durch Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
  • Berufsausübungserlaubnis
  • Gegebenenfalls Nachweis über Altersversorgung
  • Gegebenenfalls Nachweis über den bisherigen Aufenthaltsstatus in einem anderen EU-Staat
  • Nachweise zu Lebensumständen (Lebensunterhaltssicherung)

Das Verfahren kann erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bearbeitet werden. Fehlen Unterlagen, wird der (Unter-)Bevollmächtigte kontaktiert und zur Nachreichung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Dies kann die vorgesehenen Bearbeitungsfristen verlängern. Kommt der Bevollmächtigte der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, können die nicht fristgerecht nachgereichten Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben; dies kann zur Ablehnung des Antrags führen. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen, auch wenn das Verfahren nicht zur Erteilung der Vorabzustimmung führt.

Für einen reglementierten Beruf ist die Anerkennung beziehungsweise Gleichwertigkeitsfeststellung grundsätzlich erforderlich. Zusätzlich kann eine Berufsausübungserlaubnis notwendig sein. Beispiele: Pflegefachkraft, Arzt/Ärztin, Apotheker/Apothekerin

Für einen nicht reglementierten Ausbildungsberuf muss die Anerkennung nicht zwingend schon vor Antragstellung vorliegen.

Falls die Anerkennung für den konkreten Aufenthaltstitel erforderlich ist, wird die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des § 81a-Verfahrens von der Ausländerbehörde/ZFEH eingeleitet.

Bei einem ausländischen Hochschulabschluss kann, je nach Aufenthaltszweck, statt einer klassischen Anerkennung eine Zeugnisauswertung beziehungsweise Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sein.

Es ist nicht für jeden Beruf ein Sprachzertifikat erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, welcher Aufenthaltstitel beantragt wird und ob der konkrete Beruf besondere Sprachkenntnisse voraussetzt. § 81a AufenthG (beschleunigtes Fachkräfteverfahren) selbst schreibt kein bestimmtes Sprachniveau für alle Verfahren vor.

  • Die Fachkraft bevollmächtigt den Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber beantragt das Verfahren bei der nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsregelung zuständigen Stelle und schließt mit ihr eine Vereinbarung nach § 81a AufenthG (siehe unter 1.).
  • Die ZFEH oder die Ausländerbehörde leitet – soweit erforderlich – das Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikation ein und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt die ZFEH oder die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung und trägt diese ins Ausländerzentralregister ein.
  • Die zuständige Auslandsvertretung wird informiert.
  • Die Fachkraft vereinbart innerhalb der Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung (drei Monate) einen Termin bei der Botschaft und beantragt das Visum.
    Nach Einreise erfolgen Anmeldung des Wohnsitzes und Beantragung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren sieht für die einzelnen Verfahrensabschnitte gesetzlich verkürzte Fristen vor und ist auf eine Gesamtdauer von etwa vier Monaten bis zur Visumerteilung durch die Auslandsvertretung ausgerichtet. Die tatsächlich erreichbare Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Die Orientierungsgröße von rund vier Monaten ist daher als angestrebter Richtwert für den regulären Verfahrensverlauf zu verstehen und nicht als garantierte Höchstdauer.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist kostenpflichtig. Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die ZFEH bei Abschluss der Vereinbarung eine Gebühr in Höhe von 411 Euro. Bis zum Abschluss der Vereinbarung kann der Antrag jederzeit kostenfrei zurückgezogen werden. Ihre zukünftige Fachkraft ist als Gebührenschuldner zu sehen. Allerdings kann der Arbeitgeber mit einer Kostenübernahmeerklärung die Bezahlung der Gebühren in voller Höhe allein tragen.

Die ZFEH führt das Verfahren durch, ist zentrale Koordinierungsstelle und schließt die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Die Bundesagentur für Arbeit prüft und erteilt – soweit erforderlich – ihre Zustimmung zur Beschäftigung. Die zuständige Anerkennungsstelle stellt die Gleichwertigkeit beziehungsweise Vergleichbarkeit der ausländischen Berufsqualifikation fest beziehungsweise nimmt die Zeugnisbewertung vor. Alle Stellen sind an gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfristen gebunden.

Ja, die Fachkraft benötigt grundsätzlich ein Visum. Sobald die ZFEH die Vorabzustimmung erteilt und ins Ausländerzentralregister eingetragen hat, wird die zuständige Auslandsvertretung informiert. Die Fachkraft vereinbart daraufhin einen Termin zur Visumantragstellung bei der Botschaft / dem Konsulat im Herkunftsland. Aufgrund der Vorabzustimmung soll die Visumerteilung dann unverzüglich erfolgen. Es fällt eine gesonderte Visumgebühr von derzeit 75 Euro an (Stand Oktober 2026). Über einen vollständigen Visumantrag soll die Auslandsvertretung im beschleunigten Verfahren grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden.

Es muss ein konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegen, dessen Tätigkeit der Qualifikation der Fachkraft entspricht. Die Bundesagentur für Arbeit benötigt zwingend die vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB). Die Vorlage des Arbeitsvertrages ist nur im Falle einer gesonderten Aufforderung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde/ZFEH erforderlich.

Nach der Einreise muss sich die Fachkraft fristgerecht beim Einwohnermeldeamt anmelden (Zweiwochenfrist). Zum Ende des Visumszeitraums (in der Regel zwölf Monate) ist bei der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis (beziehungsweise Blaue Karte EU) auf Basis des erteilten Visums zu beantragen.