Verschiedene bunte Silvesterraketen liegen verstreut auf einem Tisch

Pyrotechnik

Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen findet sowohl zu Vergnügungszwecken als auch im technischen Bereich statt. Im gewerblichen Bereich bestehen Anzeigepflichten zum Beispiel für den Verkauf von Silvester-Feuerwerkskörpern oder auch den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. 

Beim Verkauf von Silvesterfeuerwerk sind folgende Hinweise zu beachten:

Der Unternehmer, der erstmals Feuerwerk der Kategorien F1 (z.B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk) und F2 (z.B. klassisches Silvesterfeuerwerk) verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.

In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person anzugeben.

Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte sowie die Beendigung des Vertriebs unverzüglich mitzuteilen.

Pyrotechnische Rückhaltesysteme schützen die Insassen eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsunfällen. Jeder Unternehmer, in dessen Betrieb mit Airbags und Gurtstraffern umgegangen wird, hat dies zuvor unter gleichzeitiger Benennung der geschulten Person nach § 14 Sprengstoffgesetz anzuzeigen.

Beschreibung

Stand: Oktober 2014

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