Betriebsstörung

Der Betreiber muss uns auftretende Betriebsstörungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit möglichen Auswirkungen auf Boden, Gewässer oder Abwasseranlagen mitteilen. Die Behörde überwacht die durch den Verursacher oder Betreiber gegebenenfalls bereits eingeleiteten Maßnahmen, trifft gegebenenfalls weitergehende Anordnungen zur Schadensminimierung und Gefahrenabwehr und alarmiert Gewässernutzer und sonst Betroffene auf Grund des Boden- und Gewässerschutzalarmplans.

Bei einer länderübergreifenden Gewässerverunreinigung auf dem Rhein informieren beziehungsweise alarmieren wir über die Internationale Hauptwarnzentrale R4 bei der Wasserschutzpolizeistation in Mainz-Kastel die Unterlieger, das heißt die stromabwärts liegenden Gewässernutzer und Behörden, an Hand des Internationalen Rhein-Alarms.