Ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie entweder anzeigefrei sind und den technischen Anforderungen der Anlagenverordnung entsprechen oder durch das Regierungspräsidium eignungsfestgestellt, das heißt im Einzelfall zugelassen wurden. Voraussetzung zur Verwendung seriengefertigter Anlagen oder Anlagenteile ist deren Zulässigkeit nach Baurecht, die eine wasserbehördliche Zulassung einschließt.
Wassergefährdende Stoffe