Seit Oktober 2025 entfällt für zahlreiche Abbruchvorhaben in Hessen die bisherige Genehmigungspflicht nach Baurecht. Abfallrechtliche Pflichten bestehen jedoch weiterhin uneingeschränkt, wie etwa
- die Pflichten zum Getrennthalten von Abfällen,
- das Verbot des Vermischens gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen oder Stoffen sowie
- das vorrangige hochwertige Verwerten.
Wer Bauarbeiten in Auftrag gibt, ist damit, mehr als bisher, in der Verantwortlichkeit, dass sämtliche Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn Abbruch- oder Entsorgungsunternehmen beauftragt werden. Die Verantwortung des Bauherrn für das ordnungsgemäße und schadlose Entsorgen der Bau- und Abbruchabfälle bleibt bis zu deren Abschluss bestehen. Die sorgfältige Auswahl sach- und fachkundiger Firmen und deren Kontrolle sind daher unverzichtbar.
Bislang unterstützen die Abfallbehörden der Regierungspräsidien den Antragsteller (Bauherrn) bei einer rechtssicheren Ausführung seines Abbruchvorhabens durch Prüfung der Antragsunterlagen hinsichtlich aller abfallrechtlicher Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren und kontrollierten gegebenenfalls, dass diese eingehalten werden. Diese behördliche Unterstützung entfällt nunmehr aufgrund der Änderungen in der Hessischen Bauordnung (HBO) seit Oktober 2025, so dass das strukturierte Vorab- und Nachprüfen durch einzelfallbezogene Kontrollen oder durch Prüfung auf Anfrage des Bauherrn ersetzt werden muss.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht besonders risikoreiche Vorhaben sind
- der Abbruch von Industriegebäuden
- der Abbruch älterer Gebäude (Baujahr vor etwa 1995 - häufig mit asbesthaltigen Baustoffen oder anderen Schadstoffen)
- Tiefbaumaßnahmen mit möglicherweise verunreinigtem Untergrund.
In diesen Fällen sind ein Schadstoffgutachten, ein hierauf basierender selektiver Rückbau und ein Entsorgungskonzept für die resultierenden Abfälle erforderlich. Die Regierungspräsidien können diese Unterlagen anfordern. Dies dient dem ordnungsgemäßen Umgang mit den Abfällen sowie deren Entsorgung, wobei verwertbare Abfälle vorrangig einer hochwertigen Verwertung zuzuführen und lediglich nicht verwertbare Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen sind.
Das rechtzeitige Abstimmen mit den Regierungspräsidien bietet Rechtssicherheit im Projektablauf. Bei Nichteinhaltung von abfallrechtlichen Vorgaben, drohen Verzögerungen oder – im schlimmsten Fall – ordnungs- oder strafrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise stellt der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Abfällen, etwa bei der Demontage oder dem Entsorgen von Asbest, eine Straftat dar. Diese kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
Das Hessische Baumerkblatt enthält konkrete Handlungsempfehlungen – etwa zu den Anforderungen an Entsorgungskonzepte – und bietet praxisnahe Orientierung für das rechtskonforme Entsorgen von Bau- und Abbruchabfällen. Darin sind auch die Abfalldezernate der Regierungspräsidien aufgeführt, die bei Fragen kontaktiert werden können.