Ein mit Bäumen bewachsener Hang mit Feldern und einem Wald im Hintergrund

Landschaftspflegeverbände

Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Landschaftspflegeverbänden

Am 1. September 2020 ist die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung von Landschaftspflegeverbänden in Kraft getreten. Ziel des Förderprogrammes ist der landesweite Betrieb von Landschaftspflegeverbänden (LPV) in allen 21 Landkreisen Hessens. Landschaftspflegeverbände sind gemeinnützige Vereine zur Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes, deren Vorstand gleichberechtigt aus Vertretern der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Kommunalpolitik besetzt ist.

Das Förderprogramm leistet damit einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Stärkung des Miteinanders zwischen den Akteuren der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Kommunen.

Zweck des Förderprogrammes ist die Erfüllung eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogrammes (AMP). Das AMP umfasst alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch den LPV vorbereitet, begleitet und evaluiert werden. Das AMP ist von jedem LPV jährlich aufzustellen und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen.

Der fachliche Schwerpunkt des AMP liegt auf der Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter. Dies können Beiträge zur Aufstellung, Durchführung und Evaluation von Bewirtschaftungsplänen von Natura 2000 – Gebieten sein sowie von Artenhilfsprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für Anhangsarten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie.

Weitere mögliche Aufgabenbereiche können der Richtlinie entnommen werden.

Darüber hinaus können auch Geschäftsführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Förderrichtlinie bis 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents der Geschäftsführung in das AMP aufgenommen werden.

Antragsberechtigt sind Landschaftspflegeverbände im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, die als gemeinnützig anerkannt sind. Die Förderung von LPV, deren Wirkungsbereich sich auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt bezieht, ist ausgeschlossen. Kreisfreie Städte haben jedoch die Möglichkeit, dem LPV eines angrenzenden Flächenlandkreises beizutreten; in diesem Fall kann das AMP entsprechend erweitert werden. Zuständig für Bewilligungen einer Förderung nach dieser Richtlinie ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen finden Sie in den untenstehenden Downloads. Für die Antragstellung reichen Sie bitte die Unterlagen in digitaler Form sowie einen Ausdruck der Dokumente mit den Originalunterschriften auf dem Postweg ein.

Neugründung von Landschaftspflegeverbänden

Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es mit fünf bestehenden Landschaftspflegeverbänden bereits in der Hälfte aller Landkreise einen LPV. Seit über 30 Jahren prägen diese maßgeblich den Naturschutz in ihren Landkreisen mit. Auch in den verbleibenden Landkreisen in Südhessen haben sich erste Gründungsinitiativen gebildet. Für die Beratung rund um das Thema Neugründung eines Landschaftspflegeverbandes fördert das Land Hessen eine Koordinierungsstelle beim Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL), dem Dachverband der Landschaftspflegeorganisationen in Deutschland. Der Landeskoordinator für Hessen, Herr Dr. Dietmar Simmering, steht hier als Ansprechperson zur Verfügung:

Dr. Dietmar Simmering
DVL-Landesbüro Hessen
Landeskoordinator
Oberdorfstraße 23
35447 Reiskirchen
Tel.: +49 6408 / 96978-28
Fax: +49 6408 / 96978-20
E-Mail: d.simmering@lpv.de

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