Allgemeinverfügung zum Einsatz von Drohnen mit Wärmebildkameras - Schweinepest

Abteilung Landwirtschaft, Weinbau, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz

Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zustimmung nach § 21h Absatz 3 Nr. 6 LuftVO sowie einer Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnungen im Regierungsbezirk Darmstadt nach § 67 Absatz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetzes für die Nutzung von Drohnen im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest