Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Erteilung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) mit Mietwagen von der Vorschrift des § 30 Absatz 1 BOKraft zur Ausrüstung mit einem Wegstreckenzähler für Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten unter Berechnung von pauschalen Festpreisen eingesetzt werden.
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