Ein Enteignungsverfahren muss nicht immer den Entzug von Eigentum zum Ziel haben, in bestimmten Fällen reicht auch die dingliche Sicherung im Grundbuch aus.
Dies ist zum Beispiel bei Überspannungen mit Stromleitungen oder Untertunnelungen von Grundstücken der Fall. Dabei ist lediglich sicherzustellen, dass das Recht, diese Inanspruchnahme eines Grundstücks auf Dauer vornehmen zu dürfen, im Grundbuch gesichert wird.
Entschädigt wird in diesen Fällen der Wertverlust, den ein Grundstück wegen der Belastung erfährt. Im Übrigen gelten für diese Verfahren die Regelungen, die auch beim Entzug von Eigentum zu beachten sind.
Die Enteignungsbehörde ist auch zuständig für Feststellungserklärungen nach dem BGB im Zusammenhang mit der Übertragung von Dienstbarkeiten.