Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Zugleich leistet sie einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden individuelle Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit beurteilt.
Durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurden viele bisher in verschiedenen Vorschriften verstreute Bestimmungen zu dieser Thematik in einer Verordnung zusammengefasst. Dem recht übersichtlichen Anhang der Verordnung kann man entnehmen, welche Vorsorgen bei bestimmten Tätigkeiten durchzuführen (Pflichtvorsorge) oder den Beschäftigten anzubieten (Angebotsvorsorge) sind. Über die Vorschriften des Anhanges hinaus hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge), es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Ein typisches Beispiel einer Pflichtvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 db (A) oder mehr ausgesetzt sind. Die häufigste Angebotsvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für Beschäftigte, die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ausüben.
Für alle Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich die Notwendigkeit zum einen eine Bescheinigung auszustellen und zum anderen eine sogenannte Vorsorgekartei zu führen, deren Inhalt bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den Betroffenen in Kopie auszuhändigen ist.