Das sogenannte Mitrauchen oder Passivrauchen kann beim Menschen nachweislich Krebs erzeugen. Zudem ist das Risiko, an verschiedenen anderen Krebsarten, Herzinfarkt oder Asthma zu erkranken, bei Passivraucherinnen und -rauchern deutlich erhöht.
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen daher ihre nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor Tabakrauch schützen. Dazu verpflichtet sie die Arbeitsstättenverordnung. Die Maßnahmenpalette reicht von räumlicher Trennung der Raucherinnen und Raucher sowie Nichtraucherinnen und Nichtraucher bis hin zu einem strikten Rauchverbot im Betrieb.
In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ist dem betrieblichen Nichtraucherschutz bisher nur bedingt Rechnung zu tragen. In vielen Bundesländern existieren jedoch bereits gesetzliche Regelungen, die das Rauchen in öffentlichen Gebäuden und Gaststätten verbieten oder stark einschränken.