Persönliche Schutzausrüstung steht in der Rangfolge der Schutzmaßnahmen an letzter Stelle. Sie darf erst dann zum Einsatz kommen, wenn alle Möglichkeiten des Arbeitnehmerschutzes baulicher, technischer und organisatorischer Art ausgeschöpft sind.
Die PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen darauf zu achten, dass diese für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Weiterhin müssen sie ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. Grundsätzlich sind persönlicher Schutzausrüstungen für den individuellen Gebrauch bestimmt. Sie müssen während der gesamten Benutzungsdauer in einem hygienisch einwandfreien Zustand gehalten werden. Dabei spielt die ordnungsgemäße Lagerung eine wesentliche Rolle.
Die Beschäftigten sind in der sicherheitsgerechten Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen zu unterweisen. Bei der Verwendung bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen schreibt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Angebots- oder Pflichtuntersuchungen für die Benutzerinnen und Benutzer vor.