Mäuse in der Küche (Symbolbild)

Verwendung von Biozid-Produkten

Biozid-Produkte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen wie z. B. Insekten, Nagern oder Pilzen und somit dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Dabei können Biozide aus einem oder mehreren Stoffen mit biozider Wirkung bestehen, diese enthalten oder während der Anwendung erzeugen. 

Biozid-Produkte werden in sehr vielen Bereichen im Alltag eingesetzt. Anzuführen sind beispielweise Schutzmittel für Holz und Textilen, Desinfektionsmittel zum Abtöten von Krankheitserregern oder aber Begasungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel.

Biozid-Produkte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Bei der Verwendung dürfen im einzelnen Anwendungsfall keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder die Umwelt auftreten.

Die Biozid-Produkte müssen ordnungsgemäß verwendet werden. Dazu gehört insbesondere:

  • die Begrenzung auf das notwendige Mindestmaß,
  • der Einsatz nur für die in der Kennzeichnung oder Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke,
  • die Einhaltung der sich aus der Kennzeichnung oder Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen sowie
  • die erforderliche Qualifikation des Verwenders.

Vor der beruflichen Verwendung eines Biozid-Produktes muss u. a. sichergestellt sein, dass:

  • eine Substitutionsprüfung durchgeführt worden ist,
  • eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert worden ist,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen unter Beachtung der Rangfolge technisch – organisatorisch – persönlich festgelegt und umgesetzt worden sind sowie
  • die gegebenenfalls erforderliche Fach- oder Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 oder Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung gegeben ist.

Bei Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung - sprich der Verwendung bestimmter Biozid-Produkte (Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012) - werden gefährliche, zum Teil giftige oder reproduktionstoxische Stoffe eingesetzt.

Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten bei der Behörde anzuzeigen. Es handelt sich dabei um die unternehmensbezogene Anzeige gemäß § 15c Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV und Anhang I Nummer 4.2.1 GefStoffV.
Sollte bei der Verwendung von Biozid-Produkten eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegen, so muss erneut eine unternehmensbezogene Anzeige gestellt werden (§ 15c Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV).

Dies betrifft die Verwendung von Biozid-Produkten,

  1. die eingestuft sind als
    akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1SE oder RE oder
     
  2. für solche, für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinausgehend, in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ für die vorgesehene Anwendung festgelegt wurde.

Die unternehmensbezogene Anzeige ist beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Zuständig ist jeweils das Regierungspräsidium, in dessen Aufsichtsbezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Die Anzeige finden Sie in den Links.

 

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel ist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen die der Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer gleichzusetzen ist (Anhang I Nummer 4.4 GefStoffV).
Für diesbezügliche Fragen werden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Kassel (s. Links).

Begasungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind zielgerichtete Tätigkeiten (zum Beispiel zur Bekämpfung von Schadorganismen, Raumdesinfektionen) mit hierfür zugelassenen Stoffen (Begasungsmittel). Der Begriff Begasung bezeichnet eine Verwendung von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln:

  1. bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig freigesetzt werden,

    a) die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder

    b) für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass eine Messung oder Überwachung der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration zu erfolgen hat,

  2. für die in der Zulassung die Bereitstellung und Verwendung eines unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräts festgelegt wurde oder
  3. die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen eines umschlossenen Raums eingesetzt werden, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.

Da diese Begasungsmittel giftig beziehungsweise sehr giftig sind, ist die Durchführung einer Begasung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig:

  • Behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen (unternehmensbezogen; § 15 d GefStoffV),
  • Befähigungsschein für Begasungen (personenbezogen),
  • Anzeigepflicht von Begasungen bei der zuständigen Behörde (ortsbezogen).

Der unternehmensbezogene Antrag auf eine behördliche Erlaubnis sowie die ortsbezogene Anzeige einer Begasung ist beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Die Einreichung kann elektronisch erfolgen. Zuständig ist jeweils das Regierungspräsidium, in dessen Aufsichtsbezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Welche Unterlagen jeweils einzureichen sind ist abhängig vom Begasungsverfahren und können unter den unten angegebenen Kontaktdaten erfragt werden. Bitte beachten Sie bei der Auswahl den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Landkreise und Städte.

Kontakt

Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Darmstadt

Zuständigkeitsbereich
Stadt Darmstadt,
Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald

zentrale Zuständigkeit für:
NiSG, NiSV, Fahrpersonalrecht, Sprengstoffrecht

Kontakt

Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Frankfurt

Zuständigkeitsbereich
Stadt Frankfurt am Main, Stadt Hanau, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

zentrale Zuständigkeit für:
Produkt- und Chemikaliensicherheit, Kündigungsverfahren

Kontakt

Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Wiesbaden

Zuständigkeitsbereich
Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis

zentrale Zuständigkeit für:
Baubetriebe und Baustellen, Gesundheitseinrichtungen, Medizinprodukterecht

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