Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten beziehungsweise minimiert werden.

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Online-Formular Sonn- und Feiertagsarbeit
Beschäftigungsfreie Sonntage und Feiertage sollen die psychische Regeneration und soziale Kontakte fördern.
Deshalb darf an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht gearbeitet werden. Ausnahmen davon gibt es nur für geregelte Fällen oder mit behördlicher Bewilligung. Diese Ausnahmen richten sich neben dem Arbeitszeitgesetz in Hessen auch nach der Bedarfsgewerbeverordnung.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktage zählen Montag bis Samstag.
Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Die Pausen können in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, diese müssen jedoch jeweils mindestens 15 Minuten betragen.
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Pause beschäftigt werden.
Nach der Arbeitszeit und vor Beginn einer neuen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Für bestimmte Beschäftigungsbereiche und Tätigkeiten gelten Ausnahmen.
Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe. In bestimmten Fällen erteilt das zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmebewilligung. Darüber hinaus können in Einzelfällen, aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.
Saisonbetriebe - Einleitung
Landwirtschaftliche Betriebe, die ganzjährig betrieben werden, bei denen aber zu bestimmten Jahreszeiten außergewöhnlich viel Arbeit anfällt, sind sogenannte Saisonbetriebe. Um die Arbeit in dieser Zeit zu erledigen, reisen jährlich viele Saisonarbeitnehmer aus zahlreichen Ländern an, um als Erntehelfer vor Ort tätig zu werden. Da die Dauer der täglichen Arbeitszeit bei den im Rahmen der Ernte zu leistenden Tätigkeiten stark schwankend ausfällt und sich direkt nach den vorherrschenden Witterungsverhältnissen und Wachstumsbedingungen richtet, ist die Gewährleistung von gleichmäßigen täglichen Arbeitszeiten in der Regel nicht möglich; eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten ist notwendig. Konkret bedeutet dies oft, dass bei Arbeitsspitzen die Ausschöpfung der maximal möglichen täglichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden (bei Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich) an Gutwettertagen noch immer nicht ausreicht, um die Ernte zu sichern. Die Arbeiten müssen dann nach 10 Stunden abgebrochen werden, wodurch erhebliche Qualitätseinbußen bis hin zum völligen Verderb der nicht geernteten Produkte die Folgen sind. Bei Schlechtwettertagen hingegen können die Saisonarbeitskräfte dann oft nur vier bis fünf Stunden arbeitstäglich eingesetzt werden, bei starken Regenfällen gar nicht. Diese Situation führt einerseits zu zeitlichen Verzögerungen mit vorgenannten Folgen und andererseits zu verringerten Stundenzahlen der Saisonarbeitskräfte, für die es sich dann kaum noch lohnt, die häufig weite Reise aus ihrer Heimat anzutreten.
Die Saisonvorbereitung bedeutet zunächst einen frühzeitigen Rekrutierungsprozess sowie Vorbereitungen zur Unterbringung der Saisonarbeitskräfte und die Beachtung weiterer Vorgaben nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Zum einen ist dazu eine umfangreiche Arbeitsplanung und -vorbereitung erforderlich und zum anderen muss die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht werden. In den landwirtschaftlichen Betrieben kann eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit eine Lösung sein, die Arbeitsspitzen während der Saison bewältigen zu können. Eine weitere zu überprüfende Option ist die Einführung eines Mehrschichtbetriebs oder die Aufstockung durch weiteres Personal zu Saisonzeiten. Neben den Anforderungen nach dem ArbZG sind noch weitere Anforderungen aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, z. B. das Stellen von sanitären Anlagen und persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Um den besonderen Arbeitsanforderungen während der Saisonzeit gerecht werden zu können, sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Möglichkeit vor, dass ein Saisonbetrieb bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden täglich beantragen kann. Hierfür steht am Ende der Seite das "Antragsformular Saisonarbeit in der Landwirtschaft" zur Verfügung. Die Aufsichtsbehörde prüft anhand der Voraussetzungen, ob eine Ausnahmegenehmigung für den Antragsteller erteilt werden kann. Die vorgenannten Voraussetzungen betreffen die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und müssen seitens des Saisonbetriebs durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen belegt werden.
Im Wesentlichen sind beim Antrag folgende Angaben zu machen und mit Unterlagen zu belegen:
- Zeitraum der Saison
- Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer
- betroffene Betriebsbereiche (Ort, Bezeichnung) und geplante Tätigkeiten
- Darstellung des Saisonbetriebes (Art des Betriebes)
- Darstellung bereits ergriffener (organisatorischer) Maßnahmen zur Vermeidung der Verlängerung der täglichen Arbeitszeiten bzw. zur Bewältigung der Arbeitsspitzen innerhalb der Saison, Vorlage von Schicht- und Personalplänen (inkl. geplanter Pausenkorridore), Mehrschichtmodell; Personalerhöhung
- Darstellung der Gründe für die Notwendigkeit von längeren täglichen Arbeitszeiten
- Stellungnahme zum geplanten Ausgleichsmodell bzw. der Sicherstellung des Arbeitszeitausgleichs der verlängerten täglichen Arbeitszeit zu anderen Zeiten (Ausgleichskonzept)
- Unterlagen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes:
- Unterweisungsnachweise
- Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung zu den Belastungen bei längeren täglichen Arbeitszeiten sowie bei Schicht- und Nachtarbeit unter Berücksichtigung der damit einhergehenden ungünstigen Arbeitsbedingungen, erhöhten Unfallgefahren etc.
- Maßnahmenplan zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen
- Pausenkonzept
- Stellungnahme des Betriebsarztes
- Stellungnahme des Betriebsrates (sofern im Betrieb vorhanden)
Hinweis
Wird in einem gültigen Tarifvertrag oder einer darauf basierenden Betriebsvereinbarung geregelt, dass verlängerte tägliche Arbeitszeiten bis zu 12 Stunden während der Saisonzeit möglich sind, so muss kein Antrag auf Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden. (Dies ist derzeit in Hessen allerdings nicht der Fall.)
Weiterführende Informationen
Die zuständigen Aufsichtsbehörden für den Vollzug des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind in Hessen die Regierungspräsidien. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte sowie Antragsformulare zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden.
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