Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten beziehungsweise minimiert werden.
Beschäftigungsfreie Sonntage sollen die psychische Regeneration und soziale Kontakte fördern.
An Sonn- und Feiertagen darf daher nur in geregelten Ausnahmefällen oder mit behördlicher Bewilligung gearbeitet werden. Neben dem Arbeitszeitgesetz ist dabei in Hessen auch die Bedarfsgewerbeverordnung von Bedeutung.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Samstag zählt als normaler Werktag.
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden zu unterbrechen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten zu gewähren. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Für bestimmte Beschäftigungsbereiche und Tätigkeiten gelten Ausnahmen.
Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe. In bestimmten Fällen erteilt das zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmebewilligung. Darüber hinaus können in Einzelfällen, aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.