junge Frau ist erschöpft am Bildschirmarbeitsplatz eingeschlafen

Arbeitszeit

Die Gestaltung der Arbeitszeit besitzt eine zentrale Bedeutung für die Beschäftigungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten beziehungsweise minimiert werden.

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Online-Formular Sonn- und Feiertagsarbeit

Um eine Bewilligung für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit zu beantragen, steht Ihnen dieses Online-Formular zur Verfügung. Empfohlene Browser: Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox

Beschäftigungsfreie Sonntage und Feiertage sollen die psychische Regeneration und soziale Kontakte fördern.

Deshalb darf an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht gearbeitet werden. Ausnahmen davon gibt es nur für geregelte Fällen oder mit behördlicher Bewilligung. Diese Ausnahmen richten sich neben dem Arbeitszeitgesetz in Hessen auch nach der Bedarfsgewerbeverordnung.

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktage zählen Montag bis Samstag.

Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Die Pausen können in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, diese müssen jedoch jeweils mindestens 15 Minuten betragen.

Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Nach der Arbeitszeit und vor Beginn einer neuen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Für bestimmte Beschäftigungsbereiche und Tätigkeiten gelten Ausnahmen.

Es handelt sich hierbei zum Beispiel um Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe. In bestimmten Fällen erteilt das zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmebewilligung. Darüber hinaus können in Einzelfällen, aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

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Zuständigkeitsbereich
Stadt Darmstadt,
Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald

zentrale Zuständigkeit für:
NiSG, NiSV, Fahrpersonalrecht, Sprengstoffrecht

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Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Frankfurt

Zuständigkeitsbereich
Stadt Frankfurt am Main, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

zentrale Zuständigkeit für:
Produkt- und Chemikaliensicherheit, Kündigungsverfahren

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Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Wiesbaden

Zuständigkeitsbereich
Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis

zentrale Zuständigkeit für:
Baubetriebe und Baustellen, Gesundheitseinrichtungen, Medizinprodukterecht

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