Gabelstapelfahrer in einer mehrstöckigen Lagerhalle

Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendet die Bezeichnung Arbeitsmittel als Sammelbegriff für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Auch die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen (zum Beispiel Tankstellen, Druckbehälter und Aufzüge) fallen unter diese Begriffsbestimmung.

Regelungsinhalt der Betriebssicherheitsverordnung ist unter anderem:

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln
  • die Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Maßnahmen zum betrieblichen Explosionsschutz
  • Maßnahmen für hochgelegene Arbeitsplätze, zum Beispiel auf Gerüsten oder auf Leitern

Zentrales Instrument zur Ermittlung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe sind dabei zu berücksichtigen.

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält weiterhin die Bestimmungen für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Grundlegende Anforderungen sind hier die Prüferfordernisse vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen während des Betriebs. In vielen Fällen müssen diese Prüfungen von sogenannten zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. Einige überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Tankstellen und Dampfkesselanlagen) bedürfen zudem einer behördlichen Erlaubnis, die in Hessen von den Regierungspräsidien erteilt wird.

Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Dazu zählen:

  • Personen- und Lastenaufzüge,
  • Bestimmte Maschinen zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern,
  • Personen-Umlaufaufzüge (sogenannte Paternoster),
  • Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

Aufzüge müssen regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden.

Durch die Verwendung oder die Entstehung brennbarer Gase oder Stäube sowie entzündlicher Flüssigkeiten können explosionsgefährdete Bereiche entstehen.

Die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung beschreiben die notwendigen Schutzmaßnahmen in diesen Bereichen. Dazu zählen unter anderem die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und die Festlegung von Explosionsschutzzonen.

In den Explosionsschutzzonen dürfen nur hierfür geeignete Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Diese Geräte und Einrichtungen gelten als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen durch befähigte Personen geprüft werden.

Für die Anerkennung von zur Prüfung befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2. der Betriebssicherheitsverordnung ist hessenweit das Regierungspräsidium Darmstadt (Abteilung VI Arbeitsschutz Dezernat 66) zuständig.

Die Anerkennung einer befähigten Person kann erteilt werden für die Prüfung von

  • Geräten
  • Schutzsystemen oder
  • Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der ATEX Richtlinie (2014/34/EU)

nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt. (Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung).

Beschreibung

Stand: Januar 2021

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