Gabelstapelfahrer in einer mehrstöckigen Lagerhalle

Betriebssicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendet die Bezeichnung Arbeitsmittel als Sammelbegriff für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Auch die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen (zum Beispiel Tankstellen, Druckbehälter und Aufzüge) fallen unter diese Begriffsbestimmung.

Regelungsinhalt der Betriebssicherheitsverordnung ist unter anderem:

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
  • die Benutzung von Arbeitsmitteln
  • die Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Maßnahmen zum betrieblichen Explosionsschutz
  • Maßnahmen für hochgelegene Arbeitsplätze, zum Beispiel auf Gerüsten oder auf Leitern

Zentrales Instrument zur Ermittlung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe sind dabei zu berücksichtigen.

Das Errichten und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wird neben dem neu in Kraft getretenen Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) weiterhin durch die Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert die an die Betreibenden im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen gestellten Pflichten. Grundlegende Anforderungen sind hier die Prüferfordernisse vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen während des Betriebs. In vielen Fällen müssen diese Prüfungen von sogenannten zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. Einige überwachungsbedürftige Anlagen (zum Beispiel Tankstellen und Dampfkesselanlagen) bedürfen zudem einer behördlichen Erlaubnis, die in Hessen von den Regierungspräsidien erteilt wird.

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