Ein Stift hakt Kästchen ab

Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz fordert Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, für die in ihrem Unternehmen vorhandenen Arbeitsplätze und Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Durch eine systematische Überprüfung aller Betriebsbereiche sind in den Unternehmen die notwendigen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ermitteln und konsequent umzusetzen. Die Schutzmaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und entsprechend umzusetzen. Ändert sich die Tätigkeit oder der Arbeitsplatz, kann auch eine Anpassung der Schutzmaßnahmen notwendig sein.

Die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen zu etablieren. Durch ihre Einbindung in alle betrieblichen Abläufe kann sie auch als Managementinstrument im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses dienen.

Im Arbeitsschutzrecht wurden viele Detailregelungen durch die Einführung der Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Sie räumt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber viele Freiheiten in der Gestaltung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein, verlangt ihr oder ihm aber auch die Wahrnehmung der unternehmerischen Verantwortung für die Beschäftigten ab.

Die Arbeitsschutzexpertinnen und -experten in den Regierungspräsidien hinterfragen die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei ihren Betriebsbesichtigungen. Sie geben auch gerne Tipps zur Umsetzung und zur gerichtsfesten Dokumentation.

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