Kinderarbeit ist gemäß § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (nachfolgend: Kinder) bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen sowie ähnlichen Tätigkeiten kann das Regierungspräsidium Darmstadt auf schriftlichen Antrag eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 6 JArbSchG) erteilen.
Wichtig:
Die erforderlichen Unterlagen für einen solchen Antrag müssen vollständig und spätestens eine Woche vor dem geplanten Einsatz eingereicht werden. Eine kurzfristige Bearbeitung kann nicht gewährleistet werden! Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher zwingend erforderlich, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter dem Bereich Downloads. Für Rückfragen zu Bewilligungen nach § 6 JArbSchG oder zur Einreichung der Unterlagen wenden Sie sich bitte an: jugendarbeitsschutz@rpda.hessen.de.