Bewilligung nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz

Kinderarbeit ist gemäß § 5 JArbSchG grundsätzlich verboten. Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen (nachfolgend: Kinder) bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen sowie ähnlichen Tätigkeiten kann das Regierungspräsidium Darmstadt  auf schriftlichen Antrag eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 6 JArbSchG) erteilen.

Wichtig: 

Die erforderlichen Unterlagen für einen solchen Antrag müssen vollständig und spätestens eine Woche vor dem geplanten Einsatz eingereicht werden. Eine kurzfristige Bearbeitung kann nicht gewährleistet werden! Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher zwingend erforderlich, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.

Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter dem Bereich Downloads. Für Rückfragen zu Bewilligungen nach § 6 JArbSchG oder zur Einreichung der Unterlagen wenden Sie sich bitte an: jugendarbeitsschutz@rpda.hessen.de.

Eine Ausnahmegenehmigung ist möglich bei der gestaltenden Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in folgenden Bereichen:

  • Theatervorstellungen
  • Musikaufführungen und andere Aufführungen
  • Werbeveranstaltungen
  • Aufnahmen im Hörfunk und Fernsehen
  • Film- und Fotoaufnahmen

Die Mitwirkung muss einen gestaltenden Charakter haben – etwa als Darstellende, Musizierende, Nebenfigur oder Komparse, Statist oder Statistin, Singende, Model.

Eine Ausnahmegenehmigung ist nötig für:

  • Kinder ab dem vollendeten 3. bis einschließlich 14. Lebensjahr
  • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 bis einschließlich 17 Jahre

Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten dieselben Bestimmungen wie für Kinder.

Je nach Alter und Art der Mitwirkung gelten unterschiedliche Rahmenbedingungen:

Theatervorstellungen

  • Für Kinder über 6 Jahre
    • Bis zu 4 Stunden täglich
    • Zwischen 10:00 und 22:00 Uhr

Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

  • Für Kinder über 3 bis 6 Jahre
    • Bis zu 2 Stunden täglich
    • Zwischen 8:00 und 17:00 Uhr
  • Für Kinder über 6 Jahre
    • Bis zu 3 Stunden täglich
    • Zwischen 8:00 und 22:00 Uhr

Arbeitgebende sind alle Personen oder Institutionen, die ein Kind direkt oder über eine beauftragte Person beschäftigen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Theaterhäuser
  • Filmproduktionsfirmen
  • Betriebe oder Unternehmen
  • Vereine (z. B. Chorvereine im Opern- oder Konzertbetrieb)

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