Ein junges Mädchen mit einem schwarzen, mit Pailletten und Glitzer besetzen Turntrikot bei einem Turnwettbewerb

Jugendarbeitsschutz

Junge Menschen befinden sich noch in ihrer körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung. Um sie vor Überforderung und Gefahren durch Erwerbsarbeit zu bewahren, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf spezielle Regelungen zu achten. Dies gilt für Kinder (bis 14 Jahre), vollzeitschulpflichtige Jugendliche (Vollzeitschulpflicht in Hessen: neun Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre).

Jugendliche dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im Rahmen ihrer Ausbildung zum Beispiel mit bestimmten Aufgaben noch nicht oder nur unter Aufsicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche beschäftigt, sind Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.

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Zuständigkeitsbereich
Stadt Darmstadt,
Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald

zentrale Zuständigkeit für:
NiSG, NiSV, Fahrpersonalrecht, Sprengstoffrecht

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Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Frankfurt

Zuständigkeitsbereich
Stadt Frankfurt am Main, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

zentrale Zuständigkeit für:
Produkt- und Chemikaliensicherheit, Kündigungsverfahren

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Servicestelle Arbeitsschutz

Standort Wiesbaden

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Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis

zentrale Zuständigkeit für:
Baubetriebe und Baustellen, Gesundheitseinrichtungen, Medizinprodukterecht

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