Junge Schwangere sitzt an einem Bildschirmarbeitsplatz

Mutterschutz

Mutterschutz und Elternzeit gehören zu den etablierten familien- und gesundheitspolitischen Errungenschaften und tragen wesentlich zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.

Durch das Mutterschutzgesetz sollen schwangere und stillende Frauen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz geschützt werden. Zu diesem Zweck muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unter anderem die Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau durch ihre Tätigkeit beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Diese können von der Befreiung von einzelnen Tätigkeiten bis hin zu einem vollständigen Beschäftigungsverbot reichen. Merkblätter zu branchenspezifischen Schutzbestimmungen finden Sie unter Mutterschutz beim Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Darüber hinaus dienen die Bestimmungen dem Schutz vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft.

Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich nach Bekanntgabe durch die Frau anzuzeigen.

Den Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (Paragraph 28 Mutterschutzgesetz) finden Sie im Downloadbereich.

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Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald

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NiSG, NiSV, Fahrpersonalrecht, Sprengstoffrecht

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Servicestelle Arbeitsschutz

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Produkt- und Chemikaliensicherheit, Kündigungsverfahren

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Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis

zentrale Zuständigkeit für:
Baubetriebe und Baustellen, Gesundheitseinrichtungen, Medizinprodukterecht