Junge Frau liegt mit einer speziellen Schutzbrille auf einer Solariumbank

Nichtionisierende Strahlung

Lifestyle, Schönheit und attraktives Aussehen sind in der Gesellschaft in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus gelangt. Aber es sind auch mögliche Gefahren zu beachten. So hat sich zum Beispiel die Zahl der Hautkrebsneuerkrankungen in den letzten zehn bis 15 Jahren ungefähr verdoppelt. Die Anwendungen mit apparativen Kosmetik und den daraus ergangenen ungewünschten Nebenwirkungen auf die Haut hat ebenfalls deutlich zu genommen.

Der Gesetzgeber hat daher das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) bei der Anwendung am Menschen sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung (NiSV) bei der Anwendung am Menschen erlassen.

Die kosmetische Anwendung künstlicher ultravioletter Strahlung, wie sie bei Solarien (UV-Bestrahlungsgeräten) auftritt, werden dabei durch die UVSV geregelt.

Ab 31.12.2020 werden die Anwendungen nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nicht medizinischen Zwecken, zum Beispiel  Haarentfernung mittels Licht, Laser oder Hochfrequenz oder EMF unterstützte Trainingsmethoden, durch die NiSV geregelt.

Beide Verordnungen beinhalten Regelungen zum Betrieb der unter den jeweiligen Regelungsbereich fallenden Geräte.

Bei der UVSV:
Es werden Anforderungen bei dem Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, an das Fachpersonal, dessen Qualifikationen und die Beschäftigung zu den Betriebszeiten sowie Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt. Die Einhaltungen müssen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Bei der NiSV:
Es werden Anforderungen an die Geräte, deren Betrieb, an das anwendende Personal, welches eine Fachkunde ab dem 31.12.2022 nachweisen muss, sowie Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt. Der Betreiber hat darüber hinaus seine Geräte, die unter die NiSV fallen, ab dem 31.12.2020 der zuständigen Behörde vierzehn Tage vor Inbetriebnahme* anzuzeigen.

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Online-Anzeige nach NiSV

Um der Anzeigepflicht nachzukommen, steht Ihnen dieses Online-Anzeigeverfahren zur Verfügung. Bitte verwenden Sie einen der folgenden Browser: Microsoft Edge, Google Chrome oder Mozilla Firefox.

Auf Verlangen kann die zuständige Behörde Nachweise anfordern, ob die Anforderungen an den Betrieb des Gerätes, die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.

Die AG NiSG weist im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) darauf hin, dass Betreiberpflichten und Anzeigepflichten zu beachten sind und Ende 2022 Anforderungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde hinzukommen werden. 

Die AG NiSG ist eine Arbeitsgemeinschaft der Länder zu Fragestellungen insbesondere des Vollzugs des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Aktuell führt das Land Hessen den Vorsitz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ist ständiger Gast der Arbeitsgemeinschaft.

Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung (z.B. Laser und intensive Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder) werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken z.B. zur dauerhaften Haarentfernung, bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt. 

All diesen Anwendungen ist gemein, dass die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Ziel der bundesweit Ende 2020 in Kraft getretenen NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Dazu werden unter anderem Anforderungen an den Betrieb der Geräte, an die Anwender sowie an die Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt.

So sind die Betreiber verpflichtet, diese Geräte oder Anlagen bei der jeweils zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden der Bundesländer findet sich z.B. im FAQ-Bereich auf der Internetseite des BMUV. 

Zudem müssen die Betreiber ab dem 31.12.2022 sicherstellen und der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Personen, die die Anlagen anwenden, über die jeweils erforderliche Fachkunde verfügen. Die jeweils erforderliche Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben. Insbesondere durch die Vorlage eines Fachkundezertifikates ─ gemäß Fachmodul Akkreditierung NiSV ─ wird seitens der Vollzugsbehörde in der Regel ohne vertiefte Prüfung vermutet, dass die absolvierte Schulung geeignet war und die erforderliche Fachkunde gegeben ist.

Obwohl die Fachkunde ab Ende 2022 verpflichtend nachzuweisen ist, muss gegenwärtig allerdings konstatiert werden, dass Kursangebote nur zögerlich angenommen werden. Somit ist zu befürchten, dass es im letzten Quartal dieses Jahres zu einem Anmeldestau kommt und der Bedarf an Schulungen nicht mehr rechtzeitig gedeckt werden kann.

BMUV und Länder weisen darauf hin, dass die Vollzugsbehörden ein Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro verhängen können, wenn sie bei ihren Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften der NiSV feststellen.

Wir bitten daher alle Betreiber bzw. Anwender auf die fristgerechte Inanspruchnahme geeigneter Schulungen hinzuwirken.

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