Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen am Arbeitsplatz. Er kann zu Schwerhörigkeit aber auch zu erhöhtem Unfallrisiko oder verminderter Arbeitsleistung führen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt für Lärm Expositionsgrenzwerte vor, deren Überschreitung betriebliche Abhilfe beziehungsweise Schutzmaßnahmen auslösen müssen. Diese sind in dem Merkblatt Lärmschutz im Betrieb zusammengefasst. Ein weiteres Merkblatt beschäftigt sich mit der Thematik Lärmwahrnehmung und Gehörschutz. Beide Merkblätter stehen als Downloads zur Verfügung.
Vibrationen treten zumeist bei handgeführten Maschinen oder in Fahrzeugen auf. Sie können degenerative Veränderungen der Knochen beziehungsweise Belastungen der Wirbelsäule bewirken. Daher sind generell schwingungsarme Technologien zu bevorzugen. Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen sind ebenfalls in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgeschrieben.
Auch durch optische Strahlung (zum Beispiel beim Schweißen oder beim Umgang mir Lasern) und durch elektromagnetische Felder können Beschäftigte gefährdet werden. Daher sind generell sichere Arbeitsmittel auszuwählen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu schulen und gegebenenfalls sind auch Expositionsmessungen vorzunehmen. Optische Strahlung kann insbesondere eine Schädigung der Augen und der Haut hervorrufen. Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen.
In Hessen ist die Arbeitsschutzbehörde bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel angesiedelt. Ihnen unterliegt die Überwachung betrieblicher Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor physikalischen Einwirkungen.

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