Das Regierungspräsidium Darmstadt beglaubigt grundsätzlich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, sofern die Zuständigkeit nicht anders gegeben ist.
Beglaubigungen Apostillen
Verfahren
Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt wurden. Insbesondere:
- Personenstandsurkunden, d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden, z. B. Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden, Familienbücher, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder -führung.
Es gibt viele Länder, die großen Wert darauflegen, dass diese Urkunden nicht älter als 6 Monate oder 1 Jahr sind. Ältere Urkunden lassen Sie bitte beim zuständigen Standesamt neu ausstellen. Evtl. benötigen Sie für die Urkunde eine Vorbeglaubigung von der zuständigen Stelle beim Landkreis – bitte sprechen Sie die Standesbeamtin / den Standesbeamten darauf an.
- Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigungen werden von der für Sie zuständigen Meldestelle (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) ausgestellt. Hier benötigen Sie eine Vorbeglaubigung. Bitte sprechen Sie die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter der Meldestelle darauf an.
- Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse (unabhängig vom Ausstellungsdatum). Schulzeugnisse müssen jedoch durch das zuständige Staatliche Schulamt und Hochschulabschlüsse durch eine bei der Hochschule beauftragte Person „vorbeglaubigt“ werden (Näheres erfragen Sie bitte beim zuständigen Staatlichen Schulamt bzw. der Hochschule oder telefonisch oder per Email bei uns).
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer. Auch hier gibt es beauftragte Personen für die Vorbeglaubigung (Näheres erfragen Sie bitte bei der IHK / Handwerkskammer oder telefonisch oder per Email bei uns).
- Urkunden, die von Finanzämtern im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt wurden und im Ausland Verwendung finden sollen.
- Einbürgerungszusicherungen und Einbürgerungsurkunden
- Urkunden, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. Sie benötigen evtl. Vorbeglaubigungen. Für umfangreiche Beglaubigungen im Rahmen einer Adoption vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.
- Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte u. a. Urkunden der Jugendämter, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. (Diese Urkunden werden uns direkt vom Jugendamt vorgelegt)
- Vom Gesundheitsamt „vorbeglaubigte“ ärztliche Bescheinigungen.
- Zertifikate, GMP-Bestätigungen
Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Nicht beglaubigt werden vom Regierungspräsidium Darmstadt:
- Alle Urkunden die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Regierungspräsidiums Darmstadt ausgestellt sind. Innerhalb Hessens sind dafür folgende Regierungspräsidien für den eigenen Regierungsbezirk zuständig:
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 21
Postfach 10 08 51
35538 Gießen
Tel.: +49 (641) 303 – 2217 oder 303 – 2219
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 41
Hoheitsverwaltung
34112 Kassel
Tel.: +49 (561) 106 - 2614
- Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts; zuständig ist hier der Präsident des Deutschen Patentamts in München
- Urkunden von Bundesbehörden sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis); zuständig ist das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat Apostillen und Forderungsmanagement
Team Apostillen und Endbeglaubigungen
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg
Tel.: +49 (030) 184730 – 16500
E-Mail: fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de
- Handelspapiere; zuständig sind die Industrie- und Handelskammern
- Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden. Private Urkunden können nicht legalisiert werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar
- Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden wie z. B. Scheidungsurteile (zuständig ist das jeweilige Amts- oder Landgericht)
- Öffentliche Urkunden, die vom Ministerium für Justiz ausgestellt wurden (das Ministerium stellt die Beglaubigung selbst aus)
- Übersetzungen (wenden Sie sich bitte an das Landgericht, bei dem Ihr Übersetzer gemeldet ist)
Was ist zu beachten, wenn ich Urkunden fürs Ausland beglaubigen lassen muss?
- Die Urkunden müssen im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt worden sein
- Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden und ihr Ausstellungsdatum soll nicht mehr als 6 Monate/ 1 Jahr zurückliegen. Weiterhin müssen die Urkunden mit der Unterschrift der/des befugten Sachbearbeiterin/-ers und sollten mit einem Dienstsiegel (d. h. dem „Wappenstempel“ der ausstellenden Behörde oder Körperschaft) oder einem Prägesiegel versehen sein.
- Beachten Sie genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen müssen. Wenn sich z. B. Ihr Name durch die Eheschließung geändert hat, geht dies nicht immer aus der Heiratsurkunde hervor.
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland bzw. direkt bei der ausländischen Behörde, welche Urkunden Sie zur Vorlage in diesem Land benötigen (genaue Bezeichnung!).
Erkundigen Sie sich bitte vorab bei uns, ob Sie eine Vorbeglaubigung benötigen sofern dies in der obigen Auflistung für Sie nicht ersichtlich ist.
Kosten einer Beglaubigung
- Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 25 Euro.
- Sofern Sie die Beglaubigung per Post anfordern, erhalten Sie mit der beglaubigen Urkunde eine Rechnung und einen Überweisungsträger. Beachten Sie dabei bitte, dass für die Bearbeitung die Angabe Ihrer Anschrift und des Landes, für das Sie die Beglaubigung benötigen, zwingend erforderlich ist. Von telefonischen Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen. Sofern Sie eine eilige Bearbeitung benötigen kommen Sie bitte zu unseren persönlichen Servicezeiten (MO – DO von 09:00 – 13:00 Uhr) mit der/den Urkunde/n zu uns.
- Bitte schicken Sie uns kein Bargeld und keine Schecks.
- Wenn Sie zur Beglaubigung persönlich hier vorsprechen wird die Gebühr sofort fällig.
- Sofern Sie die beglaubigten Urkunden aus dem Ausland anfordern und wir diese nach Beglaubigung ins Ausland verschicken sollen, ist die Beglaubigungsgebühr vorab fällig. Teilen Sie uns bei Ihrer Anfrage Ihre Emailadresse mit, damit wir Ihnen vorab die Rechnung übermitteln können.
Kontakt
Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen
Postanschrift:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 21
Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle
64278 Darmstadt
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt an.