Mit Erlass vom 1. September 2020 durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales wird das Landesprogramm Förderung FSJ in Hessen um die Förderung von unter 18-jährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (U18-Jährige) am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) in Hessen ergänzt.
Im FSJ steht der Gruppe der U18-jährigen die Gruppe der über 18-jährigen FSJ-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer gegenüber. Diese jungen Menschen sind oftmals für FSJ-Einsatzstellen attraktiver als jüngere Jugendliche, weil für sie das Jugendschutzgesetz nicht mehr greift, sie oft einen Führerschein besitzen, sie als reifer, erwachsener, selbstständiger, belastbarer gelten und deshalb der Betreuungsaufwand von vornherein niedriger erscheint.
Ziel und Gegenstand der Förderung ist die:
Stärkung der Beteiligung von U18-jährigen an FSJ in Hessen. Angesichts dessen scheint es sinnvoll und erforderlich, dass die FSJ-Einsatzstellen, wie auch die FSJ-Träger, bei der Betreuung von U18-Jährigen im FSJ unterstützt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die FSJ-Einsatzstellen gemeinsam mit den FSJ-Trägern für den erhöhten Betreuungs- und Anleitungsbedarf eines U18- FSJ-Teilnehmenden zusätzlich zur FSJ-Förderung gefördert werden.
a) Antragsberechtigt sind in Hessen die:
- anerkannten FSJ-Träger
- Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Freiwilligendienste
Allgemeine Voraussetzung der Förderung:
- FSJ-Träger, Einsatzstelle und Freiwillige/r müssen ihre Zusammenarbeit nach Vorgabe des Jugendfreiwilligendienstgesetzes regeln
- die Einsatzstelle muss in Hessen liegen.
- die am U18-FSJ teilnehmende Person, für die eine Förderung beantragt wird, muss zu Beginn des Teilnahmejahres mindestens das 15. Lebensjahr erreicht, aber das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Gefördert werden bei „anerkannten Trägern“ des FSJ:
- die zusätzlichen Maßnahmen zur pädagogischen Begleitung der U18-Freiwilligen in Form eines zweiten Einsatzstellenbesuchs oder eines zusätzlichen Bildungstags
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsförderung an den FSJ-Träger in Höhe von 300 Euro je zusätzlicher Maßnahme zur pädagogischen Begleitung.
Förderzeitraum:
Der Förderzeitraum entspricht dem aktuellen Kalenderjahr. In diesem Zeitraum kann die Förderung nur einmal und nur nach Durchführung einer der beiden Fördermaßnahmen beantragt werden.
b) Förderung von Sonderprojekten:
Gefördert werden „trägerübergreifende Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Sicherung und Weiterentwicklung des FSJ in Hessen.“ Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Diese Anträge auf Förderung sind schriftlich beim Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (Abteilung Soziales/ Referat IV 2, Bürgerschaftliches Engagement/Ehrenamt, Sonnenberger Straße 2/2a, 65193 Wiesbaden) einzureichen. Nach Prüfung und positiver Entscheidung leitet das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales die „trägerübergreifende Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung in Hessen“ zur weiteren Bearbeitung an das Regierungspräsidium Darmstadt weiter.
Abwicklung der Förderung:
Zuständige Behörde für Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
zu a) bei „anerkannten Trägern“ des FSJ
- das Regierungspräsidium Darmstadt prüft die Anträge, bewilligt die Zuwendungen und ist für die Prüfung der Verwendungsnachweise einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.
zu b) bei „trägerübergreifende Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Sicherung und Weiterentwicklung des FSJ in Hessen.“
- nach Weiterleitung durch das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, bewilligt das Regierungspräsidium Darmstadt die Zuwendungen und ist für die Prüfung des Verwendungsweises einschließlich etwaiger Rückforderungen zuständig.
Details können der aktuellen hessischen Förderrichtlinie vom 25. Juni 2019, sowie der Umsetzung der Förderrichtlinie des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales für die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom 25. August 2020 (jeweils nebenstehend als Download) entnommen werden. Auch die Terminübersicht und sämtliche Formvordrucke stehen hier als Download zur Verfügung.
Förderanträge sind zu senden an:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 25 – Soziales, Integration, Flüchtlinge –
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Verwendungsnachweis
(nach Ablauf des Kalenderjahrs, zum 5. Februar des Folgejahres)
Als Verwendungsnachweis ist eine U18-FSJ-Teilnehmendenliste und der durch den FSJ-Träger ausgefüllte und unterschriebene Vordruck „Gesamtverwendungsnachweis“ bei -Dezernat II 25- des Regierungspräsidiums Darmstadt vorzulegen (siehe Download-Unterlagen).
Alle o.a. originalen Belege und Vordrucke sind bei dem FSJ Träger fünf Jahre beginnend mit Ablauf des Förderjahres aufzubewahren.