Opferpension für politisch Verfolgte in der ehemaligen DDR
Am 29.08.2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten.
Nach diesem Gesetz können Opfer der SED-Diktatur eine zusätzliche laufende Leistung erhalten, die sogenannte Opferpension.
Voraussetzung ist eine Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen. Die Berechtigung für eine Leistung erfolgt entweder aus einer gerichtlichen Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder aus einer Bescheinigung über die Anerkennung ehemaliger politischer Häftlinge nach Paragraph 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes.
Wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zu eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, ist von diesen Leistungen ausgeschlossen.
Die besondere Zuwendung in Höhe von 300,00 € kann gewährt werden, soweit Berechtigte in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Renten und vergleichbare Leistungen sowie das Einkommen von Partnern bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt. Die Zuwendung wird monatlich gewährt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Bundesländern.
In Hessen werden Anträge von den drei Regierungspräsidien bearbeitet, wobei sich die örtliche Zuständigkeit aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Berechtigten ergibt.
Sollte sich bei der Prüfung eines Antrages die Zuständigkeit einer anderen Behörde herausstellen, wird der Antrag weitergeleitet.