Ein energetisches Haus steht auf einem begrüntem Bauplatz

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das „neue“ Gebäudeenergiegesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude) hat am 1. November 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst.
Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Bauherren oder Eigentümer sind für die Einhaltung des GEG verantwortlich. Sie haben dies durch Unterschrift in der Erfüllungserklärung für Neubauten oder in derjenigen für Bestandsbauten zu bestätigen und den für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes zuständigen Körperschaften (untere Bauaufsichtsbehörden) nach Abschluss der Baumaßnahme vorzulegen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für:

  1. die Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 102 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch einen qualifizierten Sachverständigen nach § 102 Absatz 3 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes,
  2. die Entgegennahme des Berichts nach § 103 Absatz 2 Satz 1 sowie der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Absatz 4 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes,
  3. das Verlangen der Vorlage der Vereinbarung nach § 107 Absatz 5 und der Dokumentation nach § 107 Absatz 7 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes.

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