Ausbildung

 Ausbildungsbefugnisse

Für die Erteilung von Ausbildungsbefugnissen nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 22 b der Handwerksordnung ist zuständige Behörde die jeweils zuständige Stelle nach den §§ 71 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die Handwerkskammern sind für die handwerklichen Ausbildungsberufe und die Industrie- und Handelskammern für die Ausbildungsberufe in der Industrie und im Handel zuständig. Für die freien Berufe sind die jeweiligen Kammern (zum Beispiel Steuerberater-, Rechtsanwalts- und Apothekerkammer) zuständig. Die dortigen Ausbildungsberater überprüfen die fachliche Eignung der Antragsteller und geben eine entsprechende Stellungnahme ab. Gegebenenfalls ist die fachliche Eignung im Rahmen einer Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Wenn die persönliche oder fachliche Eignung im Bereich der freien Berufe nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vorliegt, hat die zuständige Kammer die Aufgabe, das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, um die Auszubildenden vor Schäden (zum Beispiel: sexuelle Belästigung) zu bewahren.

Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich der beruflichen Bildung

Wegen des öffentlichen Interesses an einer ordentlichen Berufsausbildung sehen das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung Geldbußen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften (§ 102 Berufsbildungsgesetz und § 118 Handwerksordnung) vor. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Es gibt also das so genannte Opportunitätsprinzip, das heißt es besteht kein grundsätzlicher Verfolgungszwang wie beim Legalitätsprinzip. Das Regierungspräsidium muss den Sachverhalt ermitteln und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für den Betroffenen günstigen Umstände zu berücksichtigen. Über die Eröffnung des Verfahrens und die Festsetzung des Bußgeldes entscheidet die Behörde in eigener Verantwortung.
Der Hauptaugenvermerk liegt auch bei diesen Verfahren auf der ordnungsgemäßen Ausbildung und dem Schutze des Auszubildenden.

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